11. Vorbringen der Privatklägerschaft Der Privatkläger habe im Moment, als der Angeschuldigte den Revolver gezückt habe, Todesangst ausgestanden. Er habe realisiert, dass er sich in Lebensgefahr befinde, was eine psychische Extremsituation darstelle. Die Lebensgefahr sei aufgrund des damaligen Zustands des Angeschuldigten unmittelbar gewesen. Mit der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens habe dies ja auch die Vorinsanz bejaht, so dass sie die von ihr als überrissen taxierte Genugtuungsforderung von CHF 8'000.00 nicht einfach im Grundsatz hätte verneinen dürfen.