Obwohl zumindest in dubio davon auszugehen sei, dass der Angeschuldigte den Revolver in der Haltung «Finger lang» gehalten habe, habe im Sinne der Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Eine ungewollte Schussabgabe sei trotz der langjährigen Erfahrung des Angeschuldigten im Umgang mit Schusswaffen nicht ausgeschlossen gewesen; solche hätten sich in seiner beruflichen Laufbahn als Polizist gemäss den Akten mehrmals ereignet.