10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, der Angeschuldigte sei während des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen, habe gemäss seiner damaligen Lebenspartnerin nur noch «munirot» gesehen und der Privatkläger habe aufgrund der geringen Distanz keine Ausweich- oder Deckungsmöglichkeit gehabt. Obwohl zumindest in dubio davon auszugehen sei, dass der Angeschuldigte den Revolver in der Haltung «Finger lang» gehalten habe, habe im Sinne der Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen.