Für den Fall, dass die Abwehrhandlung vom Gericht als unverhältnismässig beurteilt werde, berufe sich der Angeschuldigte auf einen Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung über den Angriff (Art. 16 Abs. 2 StGB). Überdies sei auch die Verwendung des Revolvers (und damit die Widerhandlung gegen das Waffengesetz) durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr abgedeckt. 11 Zufolge der Freisprüche sei die Zivilklage des Privatklägers zurückzuweisen. Falls wider Erwarten ein Schuldspruch ausgefällt werde, sei die Zivilklage abzuweisen.