Der Angeschuldigte habe daher in Notwehr gehandelt. Notwehr wird auch zur Rechtfertigung des Verhaltens des Angeschuldigten in der sogenannt dritten Phase geltend gemacht. Er habe sich gegen die Aggression des Privatklägers, das gewaltsame Eintreten der Türe und das Missachten des Hausrechts, wehren dürfen (Art. 15 StGB). Für den Fall, dass die Abwehrhandlung vom Gericht als unverhältnismässig beurteilt werde, berufe sich der Angeschuldigte auf einen Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung über den Angriff (Art. 16 Abs. 2 StGB).