So sei das Risiko einer Schussabgabe äusserst gering gewesen, weshalb für den Privatkläger nie eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. In Bezug auf die erlittenen Verletzungen seien durch das IRM beim Privatkläger nur kleine Hauteinblutungen und Hautrötungen festgestellt worden. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei nicht erfüllt, es würden lediglich Tätlichkeiten vorliegen. Ausserdem sei der Privatkläger im Verfahren SK 11 85 als Angreifer in der dritten Phase ermittelt worden. Der Angeschuldigte habe daher in Notwehr gehandelt.