9. Vorbringen der Verteidigung Gerügt wird vorab die unrichtige Würdigung der Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Den genauen Umständen des Revolvereinsatzes sowie den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten sei zu wenig Rechnung getragen worden. Entscheidend bei der Bedrohung mit einer Schusswaffe sei, mit welchem Risiko im jeweiligen Einzelfall ein Schuss ausgelöst und das Opfer konkret gefährdet werde.