10 Das erstinstanzliche Urteil erging vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Es gelangt das bernische Gesetz über das Strafverfahren (StrV) zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Es gilt das refomatio in peius-Verbot gemäss Art. 358 StrV; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Angeschuldigten abändern. Davon ausgenommen ist infolge der eigenständigen Appellation durch den Privatkläger der Zivilpunkt.