Ferner ist gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen, über die Verwendung zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung einschliesslich Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden und die Kostenfolge zu regeln. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Zustimmung zur Löschung des vom Angeschuldigten erstellten DNA-Profils (Ziff. A.IV.3. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist die Appellation des Privatklägers zu beurteilen, die sich im vorliegenden Verfahren auf die Zivilklage beschränkt (pag. 1269).