vgl. auch das Urteil SK 11 85). Soweit noch verfahrensgegenständlich ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als dem Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wegen Beschimpfung, angeblich begangen zum Nachteil des Privatklägers, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, keine weitere Folge gegeben wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils). In allen weiteren Punkten ist das Urteil der Vorinstanz angefochten.