8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit C.________ als angeschuldigte Person betreffend bildet das erstinstanzliche Urteil somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Ziff. B. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. auch das Urteil SK 11 85).