zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 6'750.00 Die Polizei- und Untersuchungshaft von 32 Tagen (19.05 bis 19.06.2009) sei im Umfang von 32 Tagessätzen anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; Es sei Bewährungshilfe anzuordnen. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Einziehung, Löschung DNA, amtliches Honorar der Verteidigung).