Es sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Dezember 2010 (PEN 10 995) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dem Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________ keine weitere Folge gegeben wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der 1. Gefährdung des Lebens; 2. einfachen Körperverletzung; 3. Nötigung alles begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen z.N. C.________;