Mitteilung, dass der Angeschuldigte nicht auf Anrufe und Emails reagiere (pag. 984 f.). - 2. Mai 2011: Mitteilung, dass bei einem Hausbesuch nur Frau F.________, seine damalige Lebenspartnerin, angetroffen werden konnte und der Angeschuldigte aufgrund der veränderten Lebenssituation (Kündigung) vermehrt Alkohol konsumiere, wobei sich auch seine psychische Situation verschlechtert habe. Es stelle sich die Frage, ob nicht statt der Weisung eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB geeigneter wäre (pag. 989 ff.) - 29. Juni 2011: Mitteilung, dass der Angeschuldigte erklärt habe, er wolle keine weiteren Behandlungsgespräche mehr.