Massgebend sind die in der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 gestellten Anträge (vgl. E. 7 hiernach), wobei Rechtsanwalt Dr. D.________ namens des Privatklägers in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2020 (pag. 1269) bereits deutlich machte, dass sich seine Appellation angesichts der neuen Ausgangslage auf die Zivilklage (Genugtuung; Rechtsbegehren 1.IV. der Appellationsbegründung; pag. 957) beschränke.