Mit der Bezeichnung «Angeschuldigter» ist nachfolgend somit immer A.________ und mit der Bezeichnung «Privatkläger» stets C.________ gemeint. Der Einfachheit halber beziehen sich sämtliche Aktenangaben ohne Verfahrensnennung auf das Verfahren SK 11 84. Aktenstellen anderer Verfahren – insbesondere des Verfahrens SK 11 85 – werden jeweils als solche gekennzeichnet.