61 ff.). Im vorliegenden Verfahren, das nach der Rückkehr von A.________ in die Schweiz erst am 17. September 2020 wiederaufgenommen werden konnte (pag. 1258 f.), stehen sich die Parteien nur noch in der Eigenschaft als Angeschuldigter (A.________) und Privatkläger (C.________) gegenüber. Mit der Bezeichnung «Angeschuldigter» ist nachfolgend somit immer A.________ und mit der Bezeichnung «Privatkläger» stets C.________ gemeint.