4. Verfahrenstrennung, -einstellung und -wiederaufnahme Anlässlich der (ersten) oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2012 wurde das Verfahren gegen A.________, der sich per 29. April 2012 schriftenpolizeilich nach M.________ (Thailand) abgemeldet hatte (pag. 1212) und nicht zur Verhandlung erschienen war, vom Verfahren gegen C.________ abgetrennt und sistiert (vgl. pag. 1230 ff.). Das Verfahren gegen C.________ wurde unter der Verfahrensnummer SK 11 85 weitergeführt, und das am 16. November 2012 gefällte Urteil ist rechtskräftig (vgl. Verfahrensakten SK 11 85, pag. 29 ff. und pag. 61 ff.).