Die gesetzliche Pflicht des Angeschuldigten zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Fürsprecher E.________ [recte: RA Dr. D.________] gemäss Art. 52 Abs. 2 StrV bleibt vorbehalten. C. Verfügungen 1. Die Kosten einer schriftlichen Urteilsbegründung werden bestimmt auf CHF 2'000.00. 2. Nach Verrechnung mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 100.00 werden F.________ von der geleisteten Kostensicherheit CHF 500.00 zurückerstattet. 3. Das Urteil ist mitzuteilen dem Bundesamt für Polizei (Art. 3 Ziff. 13 Mitteilungsverordnung).