freigesprochen: von den Anschuldigungen 1. der Drohung, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________; 2. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________ und F.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. C.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________;