unter Ausscheidung von Verfahrenskosten von CHF 100.00, deren Auferlage an F.________, und unter Verrechnung mit der von F.________ geleisteten Kostensicherheit sowie ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3 II. Dem Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________ wird keine weitere Folge gegeben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. C.________, vgt., wird