Die gesetzliche Pflicht des Angeschuldigten zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Fürsprecher E.________ gemäss Art. 52 Abs. 2 StrV bleibt vorbehalten. B. Betreffend C.________ I. Dem Strafverfahren gegen C.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, angeblich begangen am 20.05.2009 in Bern z.N. F.________, wird keine weitere Folge gegeben,