Dem Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________ wird keine weitere Folge gegeben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens; 2. der einfachen Körperverletzung; 3. der Nötigung; alles begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________;