Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 11 84 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Angeschuldigter/Appellant 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Privatkläger/Appellant 2 Gegenstand Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung etc. Appellation gegen das Urteil des a.o. GP 20 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Dezember 2010 (P08 10 995) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (nachfolgend Vor- instanz) fällte am 1. Dezember 2010 betreffend A.________ sowie C.________ das folgende Urteil (pag. 848 ff.): A. Betreffend A.________ I. Dem Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________ wird keine weitere Folge gegeben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens; 2. der einfachen Körperverletzung; 3. der Nötigung; alles begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________; 4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 19.05.2009 in Ittigen durch Tra- gen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 129, 181 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 386 Abs. 1 und 3 StrV verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 30’600.00. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 32 Tagen (19.05. bis 19.06.2009) wird im Umfang von 32 Tagessätzen angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. A.________ wird die Weisung erteilt, die beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Univer- sität Bern (FPD) begonnene Therapie nach Massgabe der behandelnden Ärzte fortzusetzen. 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten inkl. Auslagen von CHF 16’500.00. III. Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird abgewiesen. 2 IV. Im Weiteren wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen, Zubehör und Munition (1 Revolver Python 537; 1 MP UZI 63075; 1 Pistole C01770B534787; 1 Schalldämpfer; 2 Griffschalen; 1 Pistole Waffenfabrik Bern 31506; 1 Revolver 64735; 2 Bajonett; 1 Pistole SIG P61408; 2 Magazine mit Patronen; 2 Magazinta- schen à 3 Magazine mit Patronen; 1 Pistole SIG P85069; 3 Schachteln Munition; 1 Schachtel Munition; 1 Schachtel Schrotmunition; 2 Magazine mit je 10 Patronen; 1 Säbel 10877; 1 Gewehr 671165; 1 Gewehr Big Bose 375 BB046715; 1 Gewehr 1200 L1273984; 1 Karabiner 612731; 1 Karabiner 684330; 1 Karabiner 172575; 1 Revolver Buger SP101 357 Magnum; 30 Patronen) werden eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG). 2. Die beschlagnahmte Dienstwaffe SIG P229 AL 12691 geht an das Polizeikommando des Kan- tons Bern. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________1) ist notwendig und wird dem zuständigen Bundesamt hiermit erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz). 4. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine besonderen Verfahrenskosten ausgeschieden. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher E.________ wird wie folgt bestimmt: Honorar CHF 13’167.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 457.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 13’624.60 CHF 1’035.45 Auslagen ohne MWSt CHF Total CHF 14’660.05 amtliche Entschädigung CHF 9’922.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 457.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 10’379.60 CHF 788.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’168.45 Differenz zum vollen Kostenersatz CHF 3’491.60 Die gesetzliche Pflicht des Angeschuldigten zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Fürspre- cher E.________ gemäss Art. 52 Abs. 2 StrV bleibt vorbehalten. B. Betreffend C.________ I. Dem Strafverfahren gegen C.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, angeblich be- gangen am 20.05.2009 in Bern z.N. F.________, wird keine weitere Folge gegeben, unter Ausscheidung von Verfahrenskosten von CHF 100.00, deren Auferlage an F.________, und unter Verrechnung mit der von F.________ geleisteten Kostensicherheit sowie ohne Ausrich- tung einer Entschädigung. 3 II. Dem Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________ wird keine weitere Folge gegeben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. C.________, vgt., wird freigesprochen: von den Anschuldigungen 1. der Drohung, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________; 2. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________ und F.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. C.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. A.________; 2. der Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 19.05.2009 z.N. F.________; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 41 ff. OR, Art. 386 Abs. 1 und 3 StrV verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2’100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Busse von CHF 1'000.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 12 Tage festgesetzt wird (CHF 300.00 nach Art. 42 Abs. 1 StGB [Ersatzfreiheitsstrafe 5 Ta- ge], CHF 700.00 nach Art. 106 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage); 3. zur Bezahlung von CHF 2'094.00 Schadenersatz an den Privatkläger A.________; soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4. zur Bezahlung von CHF 292.70 Schadenersatz an die Privatklägerin F.________; soweit weitergehend wird die Zivilklage (auf Bezahlung einer Genugtuung) zurückgewiesen (Art. 301 Abs. 2 StrV). 5. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten inkl. Auslagen von CHF 2'600.00. 4 V. Im Weiteren wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________2) ist notwendig und wird dem zuständigen Bundesamt hiermit erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz). 2. Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine besonderen Verfahrenskosten ausgeschieden. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. D.________ wird wie folgt bestimmt: Honorar CHF 11’155.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 713.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 11’868.00 CHF 901.95 Auslagen ohne MWSt CHF Total CHF 12’769.95 amtliche Entschädigung CHF 8’730.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 713.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 9’443.00 CHF 717.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’160.65 Differenz zum vollen Kostenersatz CHF 2’609.30 Die gesetzliche Pflicht des Angeschuldigten zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Fürspre- cher E.________ [recte: RA Dr. D.________] gemäss Art. 52 Abs. 2 StrV bleibt vorbehalten. C. Verfügungen 1. Die Kosten einer schriftlichen Urteilsbegründung werden bestimmt auf CHF 2'000.00. 2. Nach Verrechnung mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 100.00 werden F.________ von der geleisteten Kostensicherheit CHF 500.00 zurückerstattet. 3. Das Urteil ist mitzuteilen dem Bundesamt für Polizei (Art. 3 Ziff. 13 Mitteilungsverordnung). 2. Appellationserklärungen Gegen dieses Urteil erklärte Fürsprecher E.________ am 13. Dezember 2010 na- mens und im Auftrag von A.________ vollumfänglich die Appellation (pag. 858). Ebenfalls am 13. Dezember 2010 erklärte Rechtsanwalt Dr. D.________ im Namen von C.________ die Appellation, jedoch beschränkt auf die Verurteilung wegen ein- facher Körperverletzung, das Strafmass, die Verurteilung zu Schadenersatz an A.________ sowie auf die Abweisung der Zivilklage von C.________ (pag. 860 ff.). Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 9. März 2011 Frist zur Einreichung einer Appellationsbegründung gesetzt (pag. 926 f.). 5 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung Noch vor Ablauf der seinem Verteidiger angesetzten Frist zur Appellationsbegrün- dung reichte A.________ am 30. März 2011 selber eine eigenständige schriftliche Begründung der Appellation samt Beilagen ein (pag. 931 ff.). Die Eingabe wurde Fürsprecher E.________ zur Stellungnahme zugestellt (pag. 957), worauf er am 6. April 2011 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuchte (pag. 971). Dem Antrag wurde durch die Verfahrensleitung entsprochen (pag. 974 f.). Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 setzte die Kammer Fürsprecher Dr. B.________ als neuen amt- licher Verteidiger von A.________ ein und bestimmte gleichzeitig das amtliche Ho- norar von Fürsprecher E.________ (pag. 992 ff.). 4. Verfahrenstrennung, -einstellung und -wiederaufnahme Anlässlich der (ersten) oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2012 wurde das Verfahren gegen A.________, der sich per 29. April 2012 schrif- tenpolizeilich nach M.________ (Thailand) abgemeldet hatte (pag. 1212) und nicht zur Verhandlung erschienen war, vom Verfahren gegen C.________ abgetrennt und sistiert (vgl. pag. 1230 ff.). Das Verfahren gegen C.________ wurde unter der Verfahrensnummer SK 11 85 weitergeführt, und das am 16. November 2012 gefäll- te Urteil ist rechtskräftig (vgl. Verfahrensakten SK 11 85, pag. 29 ff. und pag. 61 ff.). Im vorliegenden Verfahren, das nach der Rückkehr von A.________ in die Schweiz erst am 17. September 2020 wiederaufgenommen werden konnte (pag. 1258 f.), stehen sich die Parteien nur noch in der Eigenschaft als Angeschuldigter (A.________) und Privatkläger (C.________) gegenüber. Mit der Bezeichnung «Angeschuldigter» ist nachfolgend somit immer A.________ und mit der Bezeich- nung «Privatkläger» stets C.________ gemeint. Der Einfachheit halber beziehen sich sämtliche Aktenangaben ohne Verfahrensnennung auf das Verfahren SK 11 84. Aktenstellen anderer Verfahren – insbesondere des Verfahrens SK 11 85 – werden jeweils als solche gekennzeichnet. 5. Appellationsbegründungen Aufgrund der veränderten prozessualen Ausgangslage (s. E. 4 oben) erübrigt es sich, an dieser Stelle näher auf die seinerzeit in den Appellationsbegründungen ge- stellten Anträge der Parteien (Privatkläger, 4. April 2011, pag. 956 ff.; Angeschul- digter, 7. Juli 2011, pag. 1019 ff.) einzugehen. Massgebend sind die in der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 gestellten Anträge (vgl. E. 7 hiernach), wobei Rechtsanwalt Dr. D.________ namens des Privatklägers in sei- nem Schreiben vom 28. Oktober 2020 (pag. 1269) bereits deutlich machte, dass sich seine Appellation angesichts der neuen Ausgangslage auf die Zivilklage (Ge- nugtuung; Rechtsbegehren 1.IV. der Appellationsbegründung; pag. 957) beschrän- ke. 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 6.1 Im Hinblick auf die (erste) Hauptverhandlung vom 16. November 2012 Im Zusammenhang mit der im Sommer 2009 im forensischen Ambulatorium des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) begonnenen Behandlung des Ange- 6 schuldigten (im erstinstanzlichen Urteil durch die Weisung abgelöst «die beim Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) begonnene Therapie nach Massgabe der behandelnden Ärzte fortzusetzen») gingen die folgenden Be- richte/Schreiben ein: - 14. April 2011: Mitteilung, dass der Angeschuldigte nicht auf Anrufe und Emails reagiere (pag. 984 f.). - 2. Mai 2011: Mitteilung, dass bei einem Hausbesuch nur Frau F.________, seine damalige Lebenspartnerin, angetroffen werden konnte und der Ange- schuldigte aufgrund der veränderten Lebenssituation (Kündigung) vermehrt Al- kohol konsumiere, wobei sich auch seine psychische Situation verschlechtert habe. Es stelle sich die Frage, ob nicht statt der Weisung eine ambulante Be- handlung gemäss Art. 63 StGB geeigneter wäre (pag. 989 ff.) - 29. Juni 2011: Mitteilung, dass der Angeschuldigte erklärt habe, er wolle keine weiteren Behandlungsgespräche mehr. Vom FPD wird ein Ergänzungsgutach- ten zwecks Einschätzung der aktuellen Situation angeregt (pag. 1016) Gestützt auf die Empfehlung des Forensik-Ambulatoriums des FPD vom 29. Juni 2011 (pag. 1016) und aufgrund der Tatsache, dass wegen neuer Vorfälle im Okto- ber 2011 ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingeleitet worden war (BM 11 37030; mehrfache Drohung, Diebstahl, einfache KV, Tätlichkei- ten), beauftragte der Verfahrensleiter Frau Prof Dr. med. G.________ am 16. No- vember 2011 mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens (pag. 1053 ff.). Den förmlichen Beschluss dazu fasste die Kammer am 5. Dezember 2011. Gleich- zeitig wurden die seinerzeit vom Haftgericht III Bern-Mittelland angeordneten Er- satzmassnahmen (Annäherungs- sowie Kontakt – und Kommunikationsverbot, wöchentlicher Besuch des Forensik Ambulatoriums) aufgehoben. Die Kammer ent- sprach zudem dem Antrag der Verteidigung auf Edition der Schiessresultate sowie auf Beizug der Aus- und Weiterbildungsdokumentation des Angeschuldigten. Den Antrag auf Einvernahme von H.________ als Zeugin wies sie dagegen ab (pag. 1061 ff.). Die beim Polizeikommando noch auffindbaren zwei Listen mit Schiessresultaten gingen am 31. Januar 2012 bei der Kammer ein (pag. 1070 ff.). Der Auszug aus den Personalakten, die sich nach der Integration der Stadt- in die Kantonspolizei bereits im Stadtarchiv befanden, wurde am 14. März 2012 zugestellt (pag. 1090 ff.). Das Ergänzungsgutachten des FPD datiert vom 11. April 2012 (pag. 1146 ff.) und wurde den Parteien umgehend zugestellt. Auf Ergänzungsfragen dazu wurde sei- tens der Parteien verzichtet. Hingegen wurde Frau Prof. Dr. G.________ von Am- tes wegen als Sachverständige zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen und in der Folge auch befragt (pag. 1203 f., 1232 f.). Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 16. November 2012 wurde über den Angeschuldigten ein Leumundsbericht samt Betreibungsregisterauszug (datierend vom 2. Oktober bzw. 24. September 2012, pag. 1212 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. November 2012, pag. 1223) eingeholt. Weil sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Erstellung bereits in Thailand befand, 7 enthält der Leumundsbericht indessen keine Informationen zur damals aktuellen Lebenssituation. 6.2 Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 Gleichzeitig mit der Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens wurden am 17. September 2020 die Akten im mittlerweile eingestellten Verfahren BM 11 37030 (Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2020; aus BM 11 37030) bei der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland ediert. Nachdem der Angeschuldigte wiederum unbe- kannten Aufenthaltes war und ihn auch die Verteidigung nicht hatte erreichen kön- nen, holte die Verfahrensleitung am 15. Dezember 2020 vorerst einen Leumunds- bericht ein, der am 16. März 2021 einging (pag. 1274 ff.). Gleichzeitig verfügte sie den Beizug der Akten des abgeschlossenen Verfahrens SK 11 85 gegen C.________ (pag. 1271 f.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. April 2021 wurde im Einverständnis mit den Parteien eine ergänzende Begutachtung des Angeschuldigten durch den Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienst angeordnet (pag. 1296 ff.). Das Gutachten ist auf den 22. Juli 2021 datiert, wurde aber offensichtlich erst in der aktenkundig bis am 30. September 2021 verlängerten Frist abgeschlossen (pag. 1316 ff.), ging am 24. September 2021 ein (pag. 1321 ff.) und wurde den Parteien am 6. Oktober 2021 zugestellt. Nachdem von keiner Seite Ergänzungsfragen zum Gutachten ge- stellt worden waren, wurden die Parteien am 23. November 2021 auf den 22./23. Februar 2022 zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen (pag. 1377 ff.). Gleichzeitig wurde über den Angeschuldigten im Hinblick auf die Hauptverhandlung nochmals ein aktueller Leumundsbericht eingeholt. Der Bericht der StatPol Ittigen datiert vom 4. Februar 2022 (pag. 1393 ff.). Beigefügt wurden dem Bericht nebst dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse auch zwei Mails des Ange- schuldigten an die Wachtleiterin der StatPol Ittigen (pag. 1398 ff.). Schliesslich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 8. Februar 2022, pag. 1406). Fürsprecher Dr. B.________ reichte an der (zweiten) oberinstanzlichen Hauptver- handlung ein Arztzeugnis sowie eine Medikamentenliste ein und beantragte im Einverständnis seines Mandanten, dieser sei von der Teilnahme an der Verhand- lung zu dispensieren (pag. 1411; pag. 1429 f.). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Darauf beschloss die Kammer, dass der Angeschul- digten dispensiert wird (pag. 1411). Aus dem eingereichten Arztzeugnis geht her- vor, dass er zurzeit an der N.____-strasse in O.________ wohnt. An der Hauptverhandlung wurde der Privatkläger nochmals kurz befragt (pag. 1414 ff.). Im Nachgang an die Verhandlung ging zudem beim Generalsekre- tariat des Obergerichts ein Schreiben vom 22. Februar 2021 ein, in dem «I.________ – Institut für Hochintelligenz» mit identischer Adresse wie der Ange- schuldigte als Absender genannt und Bezug auf das vorliegende Verfahren ge- nommen wurde (pag. 1447). 8 7. Anträge der Parteien 7.1 Verteidigung Fürsprecher Dr. B.________ stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Angeschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1431): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Strafeinzelgerichts des Gerichtskreises VIII Bern- Laupen vom 01.12.2010 in Rechtskraft erwachsen ist, als dem Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________ keine weitere Folge gegeben wird; 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2.1. der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________; 2.2. der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________; 2.3. der Nötigung, angeblich begangen am 19.05.2009 in Ittigen z.N. C.________; 2.4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 19.05.2009 in It- tigen; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschä- digung gemäss Art. 400 StrV, insbesondere für die entstandenen Verteidigungskosten (gestützt auf die bereits eingereichte Honorarnote von Fürsprecher E.________ und die Honorarnote von Fürspre- cher B.________), die beruflichen Konsequenzen des vorliegenden Strafverfahrens (CHF 550'000.00) sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von 32 Tagen à Fr. 100.00. 3. Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ sei kostenpflichtig zurückzuweisen, even- tualiter abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 4. Weiter sei A.________ betreffend zu verfügen, dass 4.1 die Beschlagnahme der Gegenstände von A.________ aufzuheben sei und die Ge- genstände A.________ zurückzugeben seien; 4.2 das DNA-Profil zu löschen sei. 5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 7.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte folgendes (pag. 1432 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Dezember 2010 (PEN 10 995) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dem Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________ keine weitere Folge gegeben wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der 1. Gefährdung des Lebens; 2. einfachen Körperverletzung; 3. Nötigung alles begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen z.N. C.________; 9 4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung. und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 6'750.00 Die Polizei- und Untersuchungshaft von 32 Tagen (19.05 bis 19.06.2009) sei im Umfang von 32 Tagessätzen anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; Es sei Bewährungshilfe anzuordnen. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Einziehung, Löschung DNA, amtliches Honorar der Verteidigung). 7.3 Privatklägerschaft Rechtsanwalt Dr. D.________, an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung substi- tuiert durch MLaw J.________ (pag. 1427 f.), beantragte mündlich namens und auftrags des Privatklägers, dass der Angeschuldigte zur Bezahlung einer Genugtu- ung von CHF 2'000.00 an ihn zu verurteilen sei (pag. 1423). 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise bereits rechtskräf- tig abgeschlossen ist. Soweit C.________ als angeschuldigte Person betreffend bildet das erstinstanzliche Urteil somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens (Ziff. B. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. auch das Urteil SK 11 85). Soweit noch verfahrensgegenständlich ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als dem Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wegen Beschimpfung, angeblich begangen zum Nachteil des Privatklägers, ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, keine weitere Folge gegeben wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils). In allen wei- teren Punkten ist das Urteil der Vorinstanz angefochten. Die Kammer hat somit die Schuldsprüche gegen den Angeschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, einfa- cher Körperverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung zu überprüfen (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen, über die Verwendung zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung einschliesslich Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden und die Kostenfolge zu regeln. Nicht der Rechts- kraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die vorinstanzliche Verfü- gung betreffend Zustimmung zur Löschung des vom Angeschuldigten erstellten DNA-Profils (Ziff. A.IV.3. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist die Appellation des Privatklägers zu beurteilen, die sich im vorliegenden Verfahren auf die Zivilklage beschränkt (pag. 1269). 10 Das erstinstanzliche Urteil erging vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0). Es gelangt das bernische Gesetz über das Straf- verfahren (StrV) zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Es gilt das refomatio in peius-Verbot gemäss Art. 358 StrV; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Angeschuldigten abändern. Davon ausgenommen ist infol- ge der eigenständigen Appellation durch den Privatkläger der Zivilpunkt. II. Vorbringen der Parteien Nachfolgend werden die den Verfahrensgegenstand beschlagenden Vorbringen der Parteien in den schriftlichen Appellationsbegründungen sowie in den oberin- stanzlichen Parteivorträgen zusammengefasst. 9. Vorbringen der Verteidigung Gerügt wird vorab die unrichtige Würdigung der Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Den genauen Umständen des Revolvereinsatzes sowie den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten sei zu wenig Rechnung getragen worden. Entscheidend bei der Bedrohung mit einer Schusswaffe sei, mit welchem Risiko im jeweiligen Einzelfall ein Schuss ausgelöst und das Opfer konkret gefähr- det werde. Dass es sich bei der Aussage des Angeschuldigten, er habe die Waffe in der Posi- tion «Finger lang» gehalten, um eine Schutzbehauptung handeln solle, sei nicht er- sichtlich. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass der Angeschuldigte, der 31 Jahre lang Polizist gewesen sei, auch in Stresssituationen das jahrelang geübte und praktizierte Verhalten an den Tag gelegt und die Waffe «Finger lang» gehalten habe. Der Hammer des Revolvers sei ausserdem nicht gespannt gewesen, wes- halb zur Schussabgabe ein erheblicher Kraftaufwand von 4.99 kg erforderlich ge- wesen wäre. So sei das Risiko einer Schussabgabe äusserst gering gewesen, weshalb für den Privatkläger nie eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. In Bezug auf die erlittenen Verletzungen seien durch das IRM beim Privatkläger nur kleine Hauteinblutungen und Hautrötungen festgestellt worden. Der objektive Tat- bestand der einfachen Körperverletzung sei nicht erfüllt, es würden lediglich Tät- lichkeiten vorliegen. Ausserdem sei der Privatkläger im Verfahren SK 11 85 als An- greifer in der dritten Phase ermittelt worden. Der Angeschuldigte habe daher in Notwehr gehandelt. Notwehr wird auch zur Rechtfertigung des Verhaltens des Angeschuldigten in der sogenannt dritten Phase geltend gemacht. Er habe sich gegen die Aggression des Privatklägers, das gewaltsame Eintreten der Türe und das Missachten des Haus- rechts, wehren dürfen (Art. 15 StGB). Für den Fall, dass die Abwehrhandlung vom Gericht als unverhältnismässig beurteilt werde, berufe sich der Angeschuldigte auf einen Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung über den Angriff (Art. 16 Abs. 2 StGB). Überdies sei auch die Verwendung des Revolvers (und damit die Widerhandlung gegen das Waffengesetz) durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr abgedeckt. 11 Zufolge der Freisprüche sei die Zivilklage des Privatklägers zurückzuweisen. Falls wider Erwarten ein Schuldspruch ausgefällt werde, sei die Zivilklage abzuweisen. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, der Angeschuldigte sei während des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen, habe gemäss seiner damaligen Lebenspartnerin nur noch «munirot» gesehen und der Privatkläger habe aufgrund der geringen Distanz keine Ausweich- oder Deckungs- möglichkeit gehabt. Obwohl zumindest in dubio davon auszugehen sei, dass der Angeschuldigte den Revolver in der Haltung «Finger lang» gehalten habe, habe im Sinne der Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Eine un- gewollte Schussabgabe sei trotz der langjährigen Erfahrung des Angeschuldigten im Umgang mit Schusswaffen nicht ausgeschlossen gewesen; solche hätten sich in seiner beruflichen Laufbahn als Polizist gemäss den Akten mehrmals ereignet. 11. Vorbringen der Privatklägerschaft Der Privatkläger habe im Moment, als der Angeschuldigte den Revolver gezückt habe, Todesangst ausgestanden. Er habe realisiert, dass er sich in Lebensgefahr befinde, was eine psychische Extremsituation darstelle. Die Lebensgefahr sei auf- grund des damaligen Zustands des Angeschuldigten unmittelbar gewesen. Mit der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens habe dies ja auch die Vorinsanz be- jaht, so dass sie die von ihr als überrissen taxierte Genugtuungsforderung von CHF 8'000.00 nicht einfach im Grundsatz hätte verneinen dürfen. Ermessensweise sei die Genugtuung jetzt auf CHF 2'000.00 festzusetzen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Sachverhalt gemäss Überweisungsantrag und Ausdehnungsbeschluss Dem Angeschuldigten wird folgendes vorgeworfen (pag. 618): 1. Gefährdung des Lebens, begangen am 19.05.2009 abends am P.___-weg in 3063 Ittigen, z.N. C.________, indem er in stark alkoholisiertem Zustand (BAK: zwischen 1.51 und 2.5 Promille) und äusserst aufgebrachten Zustand einen vollgeladenen Trommelrevolver in seiner Wohnung behändigte und im Treppenhaus des Wohnblocks mit dem Revolver aus einer Entfernung von rund 1.5 m auf C.________ zielte, wobei er den Finger am Abzug hielt; 2. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen abends an 19.05.2009 am P.___- weg in 3063 Ittigen, z.N. C.________, indem er C.________ mit Faustschlägen (an den Kopf, die Brust, den Hals und den Rücken) traktierte und dieser davon Hautrötungen, Hauteinblutun- gen und druckschmerzhafte Verletzungen davontrug; […] 4. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 19.05.2009 am P.___-weg in 3063 Ittigen durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung, indem er einen geladenen Trom- melrevolver behändigte und im Treppenhaus des Wohnblockss C.________ damit bedrohte; 12 Weiter dehnte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten mit Zustimmung der Parteien und in Anwendung von Art. 300 Abs. 1 StrV auf den Tat- bestand der Nötigung, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil des Pri- vatklägers, aus (pag. 759). 13. Vorbemerkungen Zur Beurteilung steht ein mehrphasiges Geschehen vom 19. Mai 2009, das die Kulmination eines über längere Zeit gestörten, sich zu einem regelrechten Streit zuspitzenden Nachbarschaftsverhältnisses am P.___-weg in Ittigen darstellte. In die teilweise tätliche Auseinandersetzung involviert waren der Angeschuldigte und der Privatkläger, wobei sie beide nicht allzu erheblich verletzt wurden. Ein erstes Aufeinandertreffen der beiden ereignete sich beim Eintreffen des Privat- klägers beim gemeinsam bewohnten Gebäude im Eingangsbereich (erste Phase). Die zweite Phase trug sich vor der Wohnungstür des Privatklägers zu. Das dritte (von der Vorinstanz vereinzelt zur zweiten Phase hinzugezählte) Aufeinandertreffen fand vor der Wohnungstür des Angeschuldigten statt. In dieser dritten Phase war auf Seiten des Angeschuldigten zudem ein geladener Revolver im Spiel. Eine wei- tere Unterteilung dieser dritten Phase, wie von der Privatklägerschaft an der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung beliebt gemacht, erscheint nicht sachgerecht. Vorliegend interessieren primär die Geschehnisse in der dritten Phase. Die Vorin- stanz hat im Sinne einer Vorbemerkung auch zu Recht Wert auf die Feststellung gelegt, dass es ein dynamisches Geschehen zu beurteilen gilt, was eine lückenlose Rekonstruktion naturgemäss erschwert (pag. 879 f.): […] Im Weiteren ist festzuhalten, dass es sich namentlich beim Geschehen in der [dritten] Phase bei bzw. vor der Wohnungstüre von A.________ um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Dabei ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabe- fähigkeit sowie mangels naturwissenschaftlicher Daten auch im vorliegenden Fall einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund des gesamten Beweismateri- als im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der er- forderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung ab- spielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätz- lich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die ver- schiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst zu nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben führen. Im schliesslich getrennt geführten und abgeschlossenen Verfahren gegen C.________ wurde das mehrphasige Geschehen bereits einer eingehenden Be- weiswürdigung unterzogen. Soweit einschlägig werden die entsprechenden Erwä- gungen der Kammer nachfolgend in die Beweiswürdigung eingeführt und in Kursiv- schrift wiedergegeben. 13 14. Unbestrittener Sachverhalt Der unbestrittene Sachverhalt gestaltet sich für die Kammer gleich wie für die Vor- instanz, weshalb auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen wird (pag. 880 ff.): Die Liegenschaft am P.___-weg in Ittigen mit drei Stockwerken à drei Wohneinheiten ist älter und ringhörig. Auf der einen Seite gab es Reklamationen von Mitbewohnenden an die Adresse der Familie C+K.________ wegen Lärms (p. 81 f.), auf der anderen Seite haben sich gemäss Auskunft der Ver- mieter-/Eigentümerschaft Reklamationen gegenüber A.________ seit anfangs 2009 gehäuft (p. 98). Unbestritten ist weiter, dass es im Jahre 2008 eine Auseinandersetzung zwischen C.________ und L.________ einerseits und A.________ andererseits gab. Alsdann erstattete F.________ am 03.03.2009 gegen K.________ Anzeige wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 29.01.2009 durch Bespucken, z.N. F.________. Anlässlich der Verhandlung vom 13.05.2009 vor dem Gerichts- kreis VIII Bern-Laupen schlossen die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung ab. Darin bedauerten sie den Vorfall, der Strafantrag und die Privatklage wurden zurückgezogen und die Verfahrenskosten von CHF 100.00 wurden hälftig geteilt. Am gab 19.05.2009 F.________ A.________ den Hinweis, wonach C.________ nach Hause komme. Hierauf begab sich A.________ von seiner Wohnung im Hochparterre rechts ins Treppenhaus, wo es alsdann zu einer ersten, im Wesentlichen bloss verbalen, kaum tätlichen Konfrontation zwischen den beiden Angeschuldigten kam; C.________ hielt in dieser ersten Phase kurzzeitig den Arm des A.________ fest. A.________ hatte dabei bereits mit dem bei ihm und F.________ zum Nachtessen weilenden Wohnungsnachbar Q.________ etwas Wein konsumiert. In der Folge begab sich C.________ in seine Wohnung im zweiten Stock rechts und A.________ zog sich zurück in seine Wohnung, wo er mit Q.________ weiter Wein konsumierte. Gegen 22.00 Uhr – Q.________ war zwischenzeitlich in seine Wohnung, welche neben derjenigen von A.________ liegt, zurückgekehrt – begab sich A.________ in den zweiten Stock, hämmerte und/oder trat dabei gegen die Wohnungstüre von C.________ und kehrte in der Folge zurück in seine Wohnung. Kurz danach kam C.________ runter und trat seinerseits gegen die Wohnungstüre von A.________, so dass die Schliessvorrichtung beschädigt wurde und als Folge davon die Wohnungstü- re von A.________ aufsprang. Nachfolgend fand die körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Angeschuldigten statt, bei welcher jedenfalls A.________ zu Boden ging und welche bei bei- den zu Verletzungen führten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung holte A.________ seinen priva- ten, geladenen Revolver aus seinem Wohnzimmer, welchen er vorgängig eigens für den Fall einer Auseinandersetzung nach Hause gebracht und zwischen den Sitzen im Sofa verstaut hatte. Er richte- te den geladenen Revolver alsdann im Treppenhaus aus einer Distanz von ca. 1,5 m auf den Brust- /Oberkörperbereich von C.________. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zumindest K.________ wel- che bei C.________ auf der Treppe stand, sowie Q.________, der Nachbar von A.________ im Treppenhaus. Q.________ intervenierte in diesem Moment, indem er A.________ festhielt. In der Folge wurde die Polizei alarmiert und im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde der geladene Revolver zwischen den Sitzkissen des Sofas in der Wohnung von A.________ gefunden. Der fünf- schüssige Revolver war mit fünf leistungsstarken Revolverpatronen zweier verschiedener Geschoss- typen geladen, der Hahn war entspannt; der Abzugswiderstand bei Double Action beträgt 4,99 kg (p. 158 f., 168 ff.). Ein erster Atemlufttest am 19.05.2009 um 22.30 Uhr ergab bei A.________ einen Wert von 2,10 Gew.‰ und ein weiterer Test um 00.53 Uhr einen solchen von 1,76 Gew.‰ (p. 132 f.). Die Blutanaly- se des IRM ergab für die um 03.45 Uhr entnommene Blutprobe ein Resultat im Vertrauensbereich von 14 1,18 – 1,32 Gew.‰ (p. 208). Unter der Annahme, dass A.________ bis zum Ereigniszeitpunkt Alkohol konsumiert hat und kein Nachtrunk erfolgt ist, bestand bei ihm gemäss IRM um 22.30 Uhr eine BAK von minimal 1,51 und maximal 2,50 Gew.‰ (p. 205). Bezüglich der erlittenen Verletzungen ist unbestritten festzustellen, dass A.________ gemäss Gutach- ten (p. 203 ff.) und entsprechende Fotos (p. 179 ff.) diverse kleine bzw. kleinere oberflächliche Haut- abschürfungen und teilweise wegdrückbare Hautrötungen sowie Hautunterblutungen erlitten hat. Im Einzelnen ist dem Gutachten des IRM vom 13.10.2009 zur körperlichen Untersuchung von A.________ u.a. Folgendes zu entnehmen: „Im Gesicht am rechten Kieferwinkel eine kleine, punkt- förmige, oberflächliche Hautabschürfung. Von dieser verläuft eine kurze blutige Abrinnspur entlang der Unterkieferkante. Unter dieser Verletzung, am Übergang zur Halshaut, zwei ca. 3 – 5 mm grosse, oberflächliche Hautabschürfungen. Am Hals seitlich, rechts, eine ca. 2.5 x 1 cm grosse, ovale, wegdrückbare Hautrötung. Darüber eine ca. 4 mm grosse, kratzerartige, feine, oberflächliche Hautab- schürfung. Am Hals mittig, unter dem Kehlkopf eine ca. 2 cm lange, strichförmige, von oben rechts nach unten links verlaufende, oberflächliche Hautabschürfung. Über dem linken Schlüsselbein, nahe des Ansatzes in der Mitte, zwei kleine, punktförmige, oberflächliche Hautabschürfungen. Oberhalb des linken Schlüsselbeins, auf einem Areal von ca. 4 x 4 cm, mehrere strich- und punktförmige, wegdrückbare Hautrötungen. Über der linken Brustwarze eine von innen oben nach unten aussen verlaufende, ca. 4 cm lange, oberflächliche Hautabschürfung. Oberhalb dieser eine kleine, ca. 1 cm grosse, bogenförmige Hautrötung. Um den linken Oberarm, im oberen Drittel, eine schwarze, ca. 10 x 5 cm grosse Tätowierung. Am linken Oberarm innenseitig am Ansatz, auf einem Areal von ca. 3 x 3 cm mehrere, rundliche violett-bläuliche Hautunterblutungen. Am linken Unterarm streckseitig in der Mitte, drei kleine, oberflächliche Hautabschürfungen, teilweise mit eingetrocknetem Blut belegt. Am rechten Oberarm im oberen Drittel eine schwarze, zirkulär um den Arm verlaufende Mustertätowie- rung. Am restlichen Körper keine weiteren Verletzungen.“ Bei C.________ sind auch mehrere, teil- weise wegdrückbare Hautrötungen und Hauteinblutungen sowie eine kleine Eindellung am Scheitel- bein festgestellt worden (p. 174 ff., 192 ff.). Dem Gutachten des IRM vom 02.07.2009 zur körperlichen Untersuchung von C.________ ist u.a. Folgendes zu entnehmen: „An der Stirn am Haaransatz meh- rere, kleine, nicht wegdrückbare Hautrötungen. In diesem Bereich gibt Herr C.________ auf Druck Schmerzen an. Am linken Scheitelbein eine kleine Eindellung ertastbar. Diese ist ebenfalls druck- schmerzhaft. … Im Nacken unterhalb des Haaransatzes, eine annähernd zirkulär verlaufende, nicht wegdrückbare, strichförmige Hautrötung. Am Rücken, entlang der Wirbelsäule eine schwarze Täto- wierung, welche einen asiatischen Schriftzug zeigt. Gegen die Wirbelsäule zu, neben dem Schulter- blatt links, ein Areal ca. 5 x 5 cm gross, mit mehreren strich- und punktförmigen, rötlich-violetten Hau- teinblutungen und Hautrötungen. Die Stelle sei druckschmerzhaft. An der rechten Schulter zum An- satz des rechten Armes, ein ca. 3 x 5 cm grosses Areal, mit mehreren strichförmigen, rötlichen Hau- teinblutungen und Hautrötungen. An der rechten Hand, auf dem Handrücken zwischen Zeigefinger und Daumen eine schwarze, ca. 3 x 3 cm grosse Tätowierung, welche einen Skorpion zeigt. Am rech- ten Unterarm streckseitig ein farbiger, ca. 10 x 10 cm grosser Tiger tätowiert. Am restlichen Körper zeigen sich keine weiteren Verletzungen.“ 15. Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Mit Blick auf die vorliegend noch strittigen Fragen ist die als Phase 3 bezeichnete Sequenz zu beleuchten. Zu klären ist insbesondere, wie sich die unbestrittene kör- perliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Angeschuldigten zugetragen hat, ob der Privatkläger dabei einen Holzstab verwendet hat und wie der Angeschuldigte in der Folge den geladenen Revolver gehalten hat. 15 Die Phasen 1 und teilweise 2 können, weil die einzelnen Schilderungen kaum Er- kenntnisse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen für die dritte Phase bringen, weitgehend ausgeblendet werden. Dies vor allem auch des- halb, weil in Bezug auf die in der ersten Phase zur Diskussion stehenden Anschul- digungen der gegenseitigen Beschimpfung jeweils keine weitere Folge gegeben wurde und auch die angeblich in Phase 2 vom Privatkläger vor seiner Haustüre ge- genüber dem Angeschuldigten ausgestossene Drohung («Du tot») als beweismäs- sig nicht erstellt erachtet wurde. Die Aussagen waren also allesamt nicht wirklich zuverlässig und glaubhaft, weshalb es Sinn macht, primär eine Würdigung der Aussagen zur Phase vor der Haustüre des Angeschuldigten (im Wesentlichen für Phase 3) vorzunehmen. Es bietet sich an, zuerst das allgemeine Tatgeschehen zu betrachten (sogleich E. 16 unten) und dann den Revolvereinsatz separat zu be- leuchten (E. 17 unten). Es gelangen die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebe- nen Grundsätze der Beweiswürdigung zur Anwendung (pag. 883 f.). 16. Allgemeines Tatgeschehen 16.1 Aussagen Angeschuldigter Die Vorinstanz hat die für die Phase 3 relevanten Aussagen sorgfältig zusammen- gefasst und deren Entwicklung Schritt für Schritt aufgezeigt. Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (pag. 887 ff.). Beweiswürdigend kam sie zum Schluss, die Aussagen seien mit Bezug auf das Kerngeschehen unglaubhaft. So führte sie unter anderem Folgendes aus (pag. 890 f.): Ausgehend von der Entstehung, dem Inhalt und der Entwicklung der einzelnen Aussagen und der Motivationslage von A.________ ist beweiswürdigend festzuhalten, dass diese Aussagen im Wesent- lichen hilflose rekonstruktive Erwägungen beinhalten mit dem einzigen Ziel, zu versuchen eine Not- wehrsituation zu belegen und sein Verhalten zu rechtfertigen, dies ganz nach dem Motto: Was nicht sein darf, ist nicht. So gesehen weisen diese Aussagen von A.________ zahlreiche Lügensignale nach BENDER/NACK/TREUER (Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage) auf und müssen als kla- re Schutzbehauptungen abgetan werden. Übers Ganze gesehen erfuhren die Aussagen von A.________ immer mehr Einzelheiten zur Geltendmachung dieser Notwehrsituation. Ebenso ist fest- zustellen, dass die geltend gemachte Auseinandersetzung und Drohung im zweiten Stock mit C.________ sonst von niemandem bestätigt wird (weder vom Ehepaar C+K.________ noch von der Zeugin H.________). Das erwähnte Verschlagen der „Chnöddli“ durch den Estrichöffnerstab steht auch nicht in Einklang mit den vom IRM festgestellten Verletzungen bzw. dem Fehlen von Verletzun- gen an den Fingern (vgl. Erw. II.B. und II.E.2.b. oben). A.________ hätte sicher versucht, das Behän- digen dieses Estrichöffnerstabes zu verhindern, und wie hätte ihm C.________ dann auf der Flucht auf die Finger schlagen können?! Ebenso unerklärlich ist es, dass A.________ die Verletzung und Schmerzen im Rücken, welche durch den durch C.________ verursachten Sturz hervorgerufen wor- den sein sollen und hauptsächlicher Grund dafür waren, dass er die Waffe überhaupt geholt haben will (p. 729, 734) erst anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung erwähnte. Dies erstaunt umso mehr, als er sich nach eigenen Angaben im Anschluss an den Vorfall in ärztliche Behandlung begeben und eine Physiotherapie machen musste (p. 734). Aber weder in den ersten Einvernahmen durch die Polizei und die Untersuchungsbehörden, noch anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM erwähnte er die Schmerzen im Rücken. Ähnlich verhält es sich mit der Aussage von A.________ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihm C.________ mit seinem Fuss einen 16 Schlag an den Hals verpasst haben soll (p. 734). So erwähnte er dies niemals gegenüber der Polizei, den Untersuchungsbehörden oder dem IRM, sondern vielmehr erst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung. Dieser Würdigung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Vorab ist hinsichtlich der Aus- sage des Angeschuldigten, wonach der Privatkläger ihm mit dem Fuss einen Schlag an den Hals verpasst habe, zu ergänzen, dass der Zeuge Q.________ be- reits am 22. Mai 2009 entsprechende Aussagen gemacht hat (dazu auch SK 11 85, pag. 81). So erklärte er, der Angeschuldigte sei dem Privatkläger hinterhergerannt. Dann habe der Privatkläger dem Angeschuldigten im 1. Stock einen Fusstritt ver- passt bzw. diesen mit seinem Fuss in den Hals getreten und dann sei Letzterer zurückgekommen (pag. 307, Z. 287 ff.). Diese Zeugenaussage ist jedoch nicht ge- eignet, an der Einschätzung der Aussagen des Angeschuldigten etwas zu ändern: Einerseits sind die Aussagen des Zeugen Q.________ – wie nachfolgend aufge- zeigt – von unterschiedlicher Qualität. Andererseits ist nicht nachzuvollziehen, war- um der Angeschuldigte einen solch eindrücklichen Vorfall, wie es ein Fusstritt in den Hals darstellt, nicht selbst sofort erwähnte. Bezeichnenderweise stehen die Aussagen des Angeschuldigten teilweise in Wider- spruch zu den Aussagen aller übrigen Befragten und belegen vielmehr die Absicht, seine Handlungen als Notwehr zu rechtfertigen. Beispielhaft zu erwähnen sind sei- ne zunehmend detailgespickten Schilderungen über eine angebliche körperliche Auseinandersetzung in der zweiten Phase vor der Wohnungstür des Privatklägers, deren Hergang er in jeder Einvernahme unterschiedlich beschrieb (pag. 241, Z. 41 ff.; pag. 244, Z. 61 ff.; pag. 258, Z. 26 ff.). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Aussagen des An- geschuldigten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens nicht glaubhaft erschei- nen. 16.2 Aussagen Privatkläger Auch die Aussagen des Privatklägers wurden von der Vorinstanz sorgfältig analy- siert und eingehend gewürdigt (pag. 891 ff.). Beweiswürdigend gelangte die Vorin- stanz zum folgenden, auch von der Kammer als zutreffend erachteten Ergebnis: Ausgehend von der Entstehung, dem Inhalt und der Entwicklung der einzelnen Aussagen und der Motivationslage von C.________ ist festzuhalten, dass seine Aussagen bezüglich Kerngeschehen im Wesentlichen gleich bleibend sind. Allerdings fällt auch auf, dass bezüglich der Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre von A.________ seine Ausführungen zunehmend aggravierend sind. Umge- kehrt räumte er an der Hauptverhandlung erstmals ein, dass er am Schluss A.________ in den Bauch getreten und es im 2008 zusammen mit L.________ eine Auseinandersetzung mit A.________ gege- ben habe. Die Aussage von C.________, wonach er allerdings nur abgewehrt und sich verteidigt ha- be, muss als Schutzbehauptung gewertet werden: Erstens ist das Aggressionspotenzial zu Beginn dieser letzten Phase von ihm ausgegangen, er ist derjenige gewesen, der nach unten zur Wohnung A.________ ging und wuchtig die Türe auftrat. Zweitens sind die bei A.________ festgestellten Ver- letzungen zumindest nicht ohne weiteres mit blossen Abwehrhandlungen seitens von C.________ vereinbar, und schliesslich drittens wäre es C.________ zweifelsohne möglich gewesen, spätestens nach dem Umstossen von A.________, als dieser den Revolver holen ging, sich nach oben zurück in 17 seine Wohnung zu begeben, denn dieses Holen des Revolvers muss (inklusive Aufstehen) doch min- destens gegen 10 Sekunden gedauert haben. Bereits im Urteil SK 11 85 hielt die Kammer ergänzend fest, dass der Privatkläger aus seinem Zugeständnis, die Türe eingetreten zu haben, nichts für sich ableiten kann (zum Ganzen SK 11 85, pag. 81). Aufgrund der Beweislage blieb ihm faktisch gar nichts anderes übrig. Es ändert auch nichts daran, dass er sein sonstiges Ver- halten abschwächend und jenes des Angeschuldigten aggravierend geschildert hat. Das Vorbringen, die Verletzungen des Angeschuldigten seien durch den Sturz und das vom Privatkläger abwehrend vorgehaltene Traineroberteil bzw. dessen Reissverschluss entstanden, ist eine Schutzbehauptung. Selbst wenn der Ange- schuldigte bei der Auseinandersetzung tatsächlich am Oberkörper unbekleidet ge- wesen wäre, erscheint unglaubhaft, dass die bei ihm festgestellten Verletzungen lediglich von einem «Herumschlagen mit dem Trainer» und dem Sturz stammen sollen. Der Privatkläger hat also selber auch zugelangt. Diese, für die rechtskräftige Verurteilung des Privatklägers wegen einfacher Kör- perverletzung zentrale Erwägung muss auch vorliegend berücksichtigt werden. Seine abstreitenden, sämtliches Fehlverhalten auf den Angeschuldigten abwälzen- den Aussagen sind nicht stimmig. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung – nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und rund zwölf Jahre nach dem Vorfall – insistierte der Privatkläger, ausschliesslich der Angeschuldigte habe die Auseinandersetzung angezettelt, er hingegen habe nichts gemacht (pag. 1415, Z. 17 f.), was mit den übrigen Beweismitteln nicht zu vereinbaren ist. 16.3 Aussagen Dritter 16.3.1 F.________ Bei der Würdigung der Aussagen von F.________ hält sich die Kammer an ihre Erwägungen im Urteil i.S. C.________ (SK 11 85, pag. 83): Hinsichtlich der Aussagen von F.________ kann vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 893 ff.). F.________ schilderte an- lässlich ihrer ersten Befragung vom 22. Mai 2009 den Gemütszustand [des Ange- schuldigten], ihres damaligen Partners, sehr authentisch und überzeugend (z.B. pag. 320, Z. 81 f.: „Ich habe das Gefühl, nach all dem was gewesen ist, ist mein Freund einfach explodiert. Er frisst immer alles in sich herein. Dann war das Fass voll.“ und pag. 323, Z. 185: „Ja, er war einfach geladen. Er hat nur noch „Munirot“ gesehen.“). Einen „Pänggel“ bzw. Stock habe sie [beim Privatkläger] aber nicht ge- sehen und vermute lediglich, ein solcher könnte der Auslöser dafür gewesen sein, dass [der Angeschuldigte] die Pistole holen gegangen sei. Zu Recht als absolut be- zeichnend erachtete die Vorinstanz die von F.________ anlässlich ihrer ersten Be- fragung gemachte Aussage, wonach sich [der Privatkläger] und [der Angeschuldig- te] im Treppenhaus „vrbrätschet“ hätten. Hervorzuheben ist im Weiteren ihre Aus- sage, wonach sich [der Angeschuldigte] und [der Privatkläger] schon „Haber“ ge- geben hätten. Die von F.________ in der ersten Befragung gemachten Aussagen sind strukturgleich, trotz gegebenem Motiv frei von übermässigen Belastungen, stringent und gerade was die Schilderung der gegenseitigen physischen Auseinan- 18 dersetzung betrifft, auch im Einklang mit den durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) festgestellten Verletzungen der beiden Kontrahenten. Die weiteren, in späte- ren Einvernahmen gemachten Aussagen von F.________ sind dagegen geprägt vom eher krampfhaften Bestreben, [den Angeschuldigten] zu entlasten (plötzlich soll er beim Rausgehen nicht auffällig gewesen sein, der ominöse Stecken soll nach dem Vorfall gefehlt haben etc.) und von ihrer Struktur und ihrem Detailgehalt her nicht mit denen ihrer ersten Einvernahme zu vergleichen. Auf ihre späteren Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. 16.3.2 Q.________ Hinsichtlich der Aussagen von Q.________ ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, von den Erwägungen der Kammer im Urteil i.S. C.________ abzuweichen (SK 11 85, pag. 83 ff.): Auch in Bezug auf die Aussagen von Q.________ kann vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 895 ff.). Vorab ist des Weite- ren festzuhalten, dass es sich beim Zeugen Q.________ um eine Person handelt, die sich in ihrer Rolle als Zeuge sehr unwohl war und teilweise etwas ambivalent Aussagen machte. Dies verdeutlicht seine Aussage anlässlich der untersuchungs- richterlichen Befragung vom 22. Mai 2009. Auf die Frage, was dann passiert sei, führte er aus, viel, ihm wäre es lieber, wenn er gar nichts gesehen hätte. Dann müsste er auch nicht als Zeuge Aussagen machen. Aber jetzt sei es halt so. Das sei das erste und das letzte Mal, dass er sich in eine solche Situation einmische. Ihm sei so etwas noch nie passiert seit er in der Schweiz lebe. Er wohne seit 30 Jahren in der Schweiz (vgl. pag. 303 f., al. 159 ff.; siehe auch pag. 742, al. 5 ff.). Abgesehen von seinem offenkundigen Missbehagen, Aussagen zu machen, be- kundete Q.________ teilweise Mühe, klar zu differenzieren, was er selbst gesehen und was er nur von anderen Personen gehört hat. So war er sich bezüglich des Stocks im Verlauf des Verfahrens nicht mehr sicher (vgl. pag. 306 f., al. 255 ff.; pag. 310 ff., al. 379 ff.) und übernahm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sogar die von der Zeugin F.________ vorgetragene Version, wonach seit jenem Tag in der ersten Etage ein Stock fehle. Wesentlich ist jedoch dabei, dass gemäss den Angaben des Zeugen Q.________ der Stock erstmals [vom Ange- schuldigten] ins Spiel gebracht wurde (vgl. pag. 310 f., al. 388 ff.). Davon abgesehen machte der Zeuge Q.________ jedoch glaubhafte Aussagen. [Es] ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kameradschaftlichen Be- ziehung [zum Angeschuldigten] und zu F.________ einseitig zu Ungunsten [des Privatklägers] ausgesagt hätte. Im Gegenteil stimmen seine Aussagen gerade in Bezug auf die zweite Phase mit den Aussagen [des Privatklägers] überein. So ver- neinte er klar eine tätliche Auseinandersetzung während der zweiten Phase im zweiten Stock (vgl. pag. 303, al. 143 ff.). Zudem sagte er explizit aus, [der Privat- kläger] sei nicht in der Wohnung von F.________ und [des Angeschuldigten] ge- standen (vgl. pag. 304, al. 175). In Bezug auf die zweite Phase des Geschehens vor der Wohnungstüre [des Privat- klägers] war der Zeuge Q.________ zwar kein Augen-, sondern nur ein auditiver Zeuge. Abgesehen von der Tatsache, dass ältere Mehrfamilienhäuser regelmässig relativ ringhörig sind, resultierte das angespannte Verhältnis zwischen der Familie 19 C+K.________ und [dem Angeschuldigten] bzw. F.________ insbesondere auch aus der Ringhörigkeit des Hauses und dem unterschiedlichen Lärmempfinden (vgl. hierzu z.B. auch die Aussage [des Angeschuldigten] vom 4. Juni 2009, pag. 269, al. 391 ff.). Die Kammer zweifelt daher nicht daran, dass der Zeuge Q.________ tatsächlich hörte, wie sich [der Angeschuldigte] in den zweiten Stock begab, an die Türe polterte und anschliessend wieder in seine Wohnung zurückkehrte. Hinsichtlich der dritten Phase war Q.________ Augenzeuge und Schlichter. Seiner Schilderung zufolge waren bei der Auseinandersetzung vor der Türe beide Kontra- henten aktiv und prügelten sich mit Faustschlägen und Fusstritten. Wie die Vorin- stanz korrekt festgehalten hat, sagte Q.________ das Kerngeschehen betreffend konstant aus. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Frage der wechsel- oder einseiti- gen Auseinandersetzung von dieser Auffassung abzuweichen. Die bestehenden Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen Q.________ sind nicht ausreichend, seine im Kerngeschehen glaubhaften und stringenten Aussagen zu entkräften. 16.3.3 K.________ und H.________ Betreffend die Aussagen von K.________ und H.________ wird ebenfalls auf die Erwägungen der Kammer im Urteil i.S. C.________ verwiesen (SK 11 85, pag. 85 ff.). Wegen der limitierten Relevanz ihrer Aussagen für die vorliegenden Beweisthemen wird auf eine Wiedergabe verzichtet. 16.4 Zwischenfazit Zusammenfassend schliesst sich die Kammer in Bezug auf das allgemeine Tatge- schehen dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an. Die Analyse der Aussagen der befragten Drittpersonen bestätigen, dass es lediglich in der dritten Phase vor der Wohnungstür des Angeschuldigten eine wechselseitige körperliche Auseinander- setzung zwischen dem Privatkläger und dem Angeschuldigten gab. Dabei zogen sich die beiden die gutachterlich dokumentierten Verletzungen zu (pag. 192 ff.; pag. 203 ff.). Ein Estrichtreppenöffner oder ein ähnlicher Stock kam nicht zum Ein- satz. Mit Blick auf die vom Angeschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation ist in zeitlicher Hinsicht wesentlich, dass dieser den Revolver erst nach einem ersten Schlagabtausch mit dem Privatkläger vor der Haustür holte und der Zeuge Q.________ erst ins Treppenhaus trat, als der Angeschuldigte den Revolver be- reits in den Händen hielt (vgl. pag. 304, Z. 313). 17. Revolvereinsatz In Bezug auf den konkreten Revolvereinsatz gelangte die Vorinstanz zum Ergeb- nis, der Angeschuldigte habe den geladenen Revolver mit dem Zeigefinger am Ab- zug aus einer Distanz von 1 bis 1.5 Metern direkt auf den Brust-/Oberkörperbereich des Privatklägers gerichtet. Die anderslautenden Aussagen des Angeschuldigten, insbesondere dass er den «Finger lang» gehalten habe, seien Schutzbehauptun- gen. Nachfolgend werden diese Schlussfolgerungen von der Kammer anhand der ver- schiedenen Aussagen nochmals eingehend geprüft. 20 17.1 Aussagen Angeschuldigter Es fällt auf, dass der Angeschuldigte in der Tatnacht – im Gegensatz zum Privat- kläger und Q.________ – nicht dazu befragt wurde, wie er die Waffe hielt und wie er damit zielte. Von der untersuchungsrichterlichen Befragung am darauffolgenden Tag an sagte er konstant aus, er habe den Finger nicht am Abzug gehalten: «Ich hielt die Waffe mit gestreckten Armen in beiden Händen. AF: Ich hatte den Finger nicht am Abzug. AF: Ja, an das kann ich mich noch erinnern. Ich mache es immer so. AF: Ja, ich bin mir diesbezüglich ganz sicher» (pag. 248, Z. 188 ff.; ebenso pag. 256 f., pag. 258 ff. sowie pag. 730, Z. 2 ff.). Seine Angaben an anderer Stelle erhellen jedoch ein wenig verlässliches Aussageverhalten und eine deutliche Ver- harmlosungstendenz. Nachdem er selbst die Distanz zum Privatkläger auf ca. 5 Meter geschätzt hatte (pag. 248, Z. 198), gab er auf Vorhalt der Aussagen des Pri- vatklägers (1 bis 1.5 Meter und Finger am Abzug) an: «Nein. Wo war das? Was sagt er?» (pag. 250, Z. 252 ff.). Auf Aufforderung des Untersuchungsrichters zur Beantwortung der Frage und auf Vorhalt der Aussagen Q.'s_______, der die Di- stanz ebenfalls auf ca. 1.5 Meter schätzte, sagte der Angeschuldigte: «Ich kann mich nicht mehr erinnern» (pag. 250, Z. 257 ff.). Auf die Diskrepanz zu seinen An- gaben betreffend «Finger lang» angesprochen, meinte er: «Ich mache das immer so. Den Finger hält man erst an den Abzug, wenn man abdrücken will» (pag. 250, Z. 267 f.). Zuletzt sprach der Angeschuldigte selbst von einer Distanz von ca. 1.5 bis 2 Meter zwischen ihm und dem Privatkläger (pag. 259, Z. 60 f.), was eher mit den Örtlichkeiten zu vereinbaren ist, als die zuvor geschätzten 5 Meter (vgl. pag. 162 f.). Es kommt hinzu, dass der Angeschuldigte verschiedene Fragen über die Handha- bung der Waffe in seinem alkoholisierten Zustand ausweichend und widersprüch- lich beantwortete: So behauptete er einerseits auf Frage, was passierte, nachdem er die Waffe gezogen hatte: «Keine Ahnung. Ich weiss nicht einmal, wer die Polizei gerufen hatte. AF: Ich hatte schon vorher ‘Filmrisse’ aufgrund des Alkoholkon- sums» (pag. 246, Z. 101 ff.). Gleichzeitig bedauerte er später, dass er sich «leider im Griff» gehabt habe und dass ein anderer sicherlich geschossen hätte (pag. 248, Z. 182 ff.). Der Angeschuldigte stützte seine Angaben zur Waffenhandhabung of- fensichtlich nicht auf seine Erinnerungen, sondern berief sich auffallend oft auf sei- ne Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit Waffen und dass er sich deshalb im Griff gehabt habe (z.B. pag. 268, Z. 354 ff.). Zwar entspricht die von ihm konstant beschriebene Waffenhandhabung (zweihändiges Halten im Combatstil, «Finger lang») durchaus der Ausbildungsdoktrin. Indessen legte der Angeschuldigte in Be- zug auf das gesamte mehrphasige Geschehen ein absolut unglaubhaftes Aussa- geverhalten und eine deutliche Verharmlosungstendenz an den Tag. So leugnete er anfänglich sogar den Waffeneinsatz und gab an, es befänden sich keine Waffen in seiner Wohnung (pag. 242, Z. 7 und Z. 16 f.). Zugleich behauptete er aber, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und hätte sicherlich schiessen dürfen (pag. 245, Z. 77 f.). Deshalb schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Auf- fassung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeschuldigten an; auf seine Aus- sagen zur Waffenhandhabung kann nicht vorbehaltslos abgestellt werden. 21 17.2 Aussagen Privatkläger Der Privatkläger schilderte bei seiner ersten Befragung in der Tatnacht zuerst das ganze, dem Waffeneinsatz vorausgehende Geschehen (pag. 281). Er konnte die Waffe zutreffend beschreiben («vermutlich kleiner Revolver, eventuell silbrig», pag. 281). Die Bedrohung geschah nach seinen Angaben wie folgt: «[A.________] hielt die Waffe vermutlich in der rechten Hand und zielte auf meinen Körper. Der Finger war im Abzug, das konnte ich sehen. Meine Frau stand aber gleich hinter mir, ich sagte ihr, sie solle nach oben gehen. […] Ich hatte sehr viel Angst! Angst, dass er abdrücken würde» (pag. 282). Das bestätigte er auch am Folgetag: «Aber A.________ ist dann sofort wieder zurückgekommen und hielt eine Waffe in seinen Händen. […] Die Waffe hielt er in seiner rechten Hand. Er hielt sie in einer Hand. […] Ja, der Finger war an diesem Halter wo man abdrückt. AF: Ja der Finger war gekrümmt am Abzug» (pag. 288). Später an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sagte er aus: «A.________ hielt die Waffe in einer Hand. Ein Mensch, welcher eine Waffe in der Hand hat, hält den Finger zu 90% am Abzug. […] Ich habe an je- nem Tag zum ersten Mal eine Waffe gesehen. Der Finger befand sich zu 99% am Abzug. Wenn ich nachdenke, kann ich sagen, dass sich sein Finger auf dem Abzug befand. Ich kann mich erinnern, dass ich den Finger am Abzug gesehen habe. Der Unterschied zwischen ‚Finger lang’ und ‚Finger am Abzug’ ist mir nicht bekannt. Ich habe noch nie davon gehört. Es kann niemand bestätigen, wo A.________ seinen Finger hielt. Mit der Aufregung und dem Alkoholeinfluss hätte es jederzeit passie- ren können, dass er den Abzug drückte. […] Soweit ich gesehen habe, befand sich der Finger von A.________ am Abzug. Ja, ganz sicher» (pag. 771 f., Z. 32 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Privatkläger in dieser Situation in kurzer Distanz zum Angeschuldigten stand und kein Interesse an entlastenden Aussagen zu dessen Gunsten hat. Er konnte den Revolver beschreiben und muss seinen Blick zumindest zeitweise darauf gerichtet haben. Allerdings sind der Privatkläger und seine Frau die einzigen, die behaupteten, der Angeschuldigte habe den Revol- ver in einer Hand gehalten, was für einen im Waffenumgang geübten Schützen un- üblich und entsprechend unglaubhaft ist. Daher ist auch fraglich, wie sehr der Pri- vatkläger sich auf den gegen ihn gerichteten Revolver und die Fingerstellung des Angeschuldigten konzentriert hatte. Gleichermassen fraglich ist, ob es für einen Laien in dieser Lage überhaupt möglich ist, die Fingerstellung bei einem gegen sich gerichteten Revolver («Finger lang» oder am Abzug) zu erkennen. Nach Ansicht der Kammer machte die vom Angeschuldigten beschriebene Combat-Stellung mit beidhändiger Umklammerung des Revolvergriffs diese Beurteilung besonders schwierig; ob die Finger um den Griff oder um den Abzug gekrümmt waren, lässt sich besonders in einem kurzzeitigen, dynamischen Geschehen kaum erkennen. Die Aussagen des Privatklägers in der rund zwölf Jahre nach dem Ereignis durch- geführten oberinstanzlichen Einvernahme sind nicht aussagekräftig. Seine wider- sprüchlichen Schilderungen zur Waffenhandhabung sind mit dem langen Zeitablauf zu erklären (vgl. pag. 1415, Z. 22 ff.). Aus diesen Gründen kann nicht auf die Aussagen des Privatklägers zur Waffen- handhabung abgestellt werden. Seine Angaben können jedenfalls nicht belegen, dass der Angeschuldigte den Finger effektiv am Abzug hatte. 22 17.3 Aussagen Q.________ Q.________ gab anlässlich seiner Erstbefragung vom 19. Mai 2009 zu Protokoll: «Herr A.________ kam dann aus seiner Wohnung. In diesem Moment bin auch ich ins Treppenhaus gegangen. Ich konnte dann sehen, dass Herr A.________ einen Revolver in seiner rechten Hand hielt und diesen gegen Herrn C.________ richtete. […] Herr A.________ hielt den Revolver gerade vor sich gestreckt gegen Herrn C.________. Dabei hielt er den Revolver in der rechten Hand und unterstützte die- se noch mit der linken Hand» (pag. 296 f.). Nach der Fingerstellung wurde Q.________ von der Polizei nicht gefragt. An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. Mai 2009 sagte Q.________ aus: «Er hielt die Pistole in beiden Händen fest. […] AF, ob er gese- hen habe, ob A.________ den Finger am Abzug gehabt hat: Nein, das hat er nicht gemacht. Er hat die Pistole nur gehalten. Er hatte die Zeigefinger gekrümmt um den Griff gehabt. Er wollte ihm nur Angst machen» (pag. 304, Z. 190 f.; pag. 305, Z. 219 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Q.________ dann aus: «Als ich meine Türe öffnete und nach draussen ging, hielt A.________ den Revol- ver bereits in der Hand. Er hat die Pistole einhändig gerade nach vorne gehalten. Er hat mit dem Revolver mit gestrecktem Arm auf den Türken gezielt. Er hatte den Revolver einfach normal in der Hand» Anschliessend zeigte er eine Faust. «Ich ha- be mich nicht geachtet, wie A.________ den Zeigfinger hielt. Ich sah einfach, dass er die Pistole in der Hand hielt. […] Ich selber stand hinter A.________ und hielt ihn fest» (pag. 739, Z. 21 ff.). Zur Beobachtungsposition des Zeugen hält die Kammer vorab folgendes fest: Q.________ verliess seine Wohnung, als er die sich zuspitzende Auseinanderset- zung hörte, und trat in dem Moment ins Treppenhaus, als der Angeschuldigte mit dem Revolver auf den Privatkläger zielte. Er bewohnte die mittlere der drei Woh- nungen im Erdgeschoss und seine Wohnungstür befand sich direkt neben derjeni- gen des Angeschuldigten (pag. 317), sodass er beim Öffnen der Türe ungefähr rechtwinklig zum sich aus seiner Wohnung hinausbewegenden Angeschuldigten stand. Daher hatte er eine idealere Beobachtungsposition hinsichtlich der Waffen- handhabung als der Privatkläger; er befand sich auf der der rechten Hand des An- geschuldigten zugewandten Seite. Gemäss seinen Angaben beobachtete er die Si- tuation zunächst lediglich, bevor er sich als Schlichter einmischte und den Ange- schuldigten zurückhielt. Die Aussagen des Zeugen Q.________ wirken glaubhaft. Trotz der Freundschaft zum Angeschuldigten schonte er diesen nicht, machte unumwunden Angaben zum Revolvereinsatz und widersprach unter anderem dessen Behauptung, wonach der Privatkläger in seine Wohnung eingedrungen sei (pag. 304, Z. 184 f.). Indes sind seine Angaben zum konkreten Revolvereinsatz unklar bzw. widersprüchlich. In der Erstbefragung sagte er aus, der Angeschuldigte habe den Revolver in der rechten Hand gehalten und diese mit der linken unterstützt (pag. 297, Z. 25 f.). Später sag- te er aus, er habe die Zeigefinger (Mehrzahl) um den Griff gekrümmt gehabt (pag. 305, Z. 219 f.), was eher auf die vom Angeschuldigten beschriebene beid- 23 händige Combat-Stellung hindeutet. Zuletzt wollte sich Q.________ hinsichtlich der Waffenhandhabung nicht mehr konkret festlegen und sagte aus, der Angeschuldig- te habe den Revolver normal und einhändig gehalten; auf die Position des Zeige- fingers habe er sich nicht geachtet (pag. 739, Z. 23 ff.). Aus diesen Angaben lässt sich die Fingerstellung des Angeschuldigten nicht eindeutig eruieren. Seine in Be- zug auf den Waffenumgang untechnischen Aussagen weisen entgegen der Vorin- stanz nicht auf Parteilichkeit hin, sondern sind auf mangelnde Fachkenntnisse zurückzuführen. Die Aussage Q.'s_______, wonach der Angeschuldigte die Zeige- finger um den Griff der Waffe gekrümmt gehabt habe, kann deshalb nicht entschei- dend sein. Darüber hinaus kann seiner Aussage, der Angeschuldigte habe den Re- volver «normal» gehalten, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nichts Wei- tergehendes entnommen werden, zumal er sogleich nachschob, er habe sich nicht auf den Zeigefinger geachtet. Ob Q.________ als Laie damit sagen wollte, der Fin- ger sei am Abzug gewesen, lässt sich nicht abschliessend beurteilen und muss of- fenbleiben. Zusammenfassend geht auch aus den Aussagen des Zeugen Q.________ nicht eindeutig hervor, ob der Finger effektiv am Abzug war oder ob der Angeschuldigte den Revolver in der Position «Finger lang» hielt. 17.4 Aussagen K.________ Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Mai 2009, also rund eine Woche nach dem Vorfall, sagte K.________ dazu als Auskunftsperson aus (pag. 358 ff.): «Er hielt die Waffe in seinen Händen und hat die Waffe gegen meinen Mann gezielt. Ich stand hinter meinem Mann. […] Er hielt die Waffe mit ei- ner Hand. AF: ich weiss nicht, in welcher Hand er die Waffe gehalten hat. […] Er hat die Waffe so gehalten, wie man eine Waffe einfach in den Händen hält.» An- schliessend zeigte sie auf, wie der Angeschuldigte den Revolver gehalten habe, und hielt den Zeigefinger dabei gekrümmt. «Ja, Herr A.________ hatte den Zeige- finger an seinem Abzug. […] Ich bin mir fast ganz sicher, dass er den Zeigefinger am Abzug gehalten hat. […] Ich dachte mir, jetzt drückt er ab» (pag. 364 f., Z. 211 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie als Zeugin aus: «Ich kann mich gut erinnern, wie A.________ die Waffe in der Hand hielt. Er hielt die Waffe und richtete sie gegen meinen Mann. Ich kann mich nicht erinnern, ob A.________ die Waffe in einer Hand hielt oder in beiden. A.________ hielt die Waffe ganz nor- mal, wie man sie in den Händen hält.» Anschliessend zeigte sie einen gekrümmten Finger. […] «Ich weiss genau, dass der Finger von A.________ am Abzug war. In diesem Augenblick sah ich nichts anderes als die Waffe, und die Distanz zwischen uns war ebenso sehr kurz. Ich sah genau, wo A.________ seinen Finger hatte» (pag. 762, Z. 15 ff.). Die Beobachtungsposition von K.________ ist nicht einfach zu eruieren. («Ich folg- te ihm mit dem Telefon in der Hand», pag. 363, Z. 174). Wo genau sie dann hinter ihrem Mann stehen blieb, sagte sie zuerst nicht (pag. 364, Z. 211 f.). Auf einem Bild des Tatorts zeichnete sie ihre Position hinter dem Privatkläger auf der Treppe ein (pag. 371). Die ersten Treppenstufen entsprechen der von Q.________ angegebe- 24 nen Position des Privatklägers (pag. 304, Z. 173 f.) und letzterer zeichnete die Po- sition seiner Frau ebenfalls hinter sich auf den ersten Treppenstufen ein (pag. 291; pag. 295). Somit war K.________ in Bezug auf den Finger der rechten Hand des Angeschuldigten offensichtlich in einer suboptimalen Beobachtungsposition – näm- lich auf der von der rechten Hand abgewandten Seite. Vor diesem Hintergrund und verbunden mit der vergleichsweise späten Erstbefragung ist die Aussage, sie habe genau gesehen, dass der Angeschuldigte den Finger am Abzug gehabt habe, kri- tisch zu betrachten. Die Vorinstanz misst auch mit ungleichen Ellen, wenn sie ei- nerseits annimmt, K.________ habe von der Position hinter ihrem Mann die Waf- fenhandhabung des Angeschuldigten beobachten können, andererseits jedoch da- von ausgeht, F.________ habe von der Position hinter dem Angeschuldigten nicht einmal die Waffe sehen können. Zusammenfassend kann auch anhand der Aussagen der Zeugin K.________ nicht verlässlich bestimmt werden, ob der Finger des Angeschuldigten am Abzug war. 18. Fazit und Beweisergebnis Wie dargelegt, sind sämtliche Aussagen nicht geeignet, die Waffenhandhabung und die Fingerstellung des Angeschuldigten zu belegen. Insbesondere die im Übri- gen glaubhaften Angaben Q.'s_______ sind in diesem Punkt nicht verlässlich und teilweise widersprüchlich. Die Behauptung des Angeschuldigten, er habe den «Fin- ger lang» gehalten, lässt sich damit nicht entkräften bzw. als Schutzbehauptung entlarven, wie die Vorinstanz erwog. In dubio hatte der Angeschuldigte den Finger folglich nicht am Abzug. Gemäss dem Zustand des Revolvers beim Fund war der Hahn beim Revolvereinsatz entspannt (pag. 158). Weiteres ist über die Handha- bung des Revolvers nicht zu ermitteln. Somit ist ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt (E. 14 oben) folgendes erstellt: Als der Angeschuldigte nach oben in den zweiten Stock ging und dort an die Woh- nungstür des Privatklägers schlug/trat, ereignete sich keine körperliche Auseinan- dersetzung. Weder wurde die Türe in seiner Anwesenheit geöffnet, noch kam es zum Einsatz eines Estrichtreppenöffners oder eines anderen Stocks des Privatklä- gers gegen den Angeschuldigten. Ebenso wenig gelangte bei der anschliessenden Auseinandersetzung vor der Türe zur Wohnung vom Angeschuldigten und F.________ ein solcher Stock zum Einsatz. Hingegen gab es dort eine recht hefti- ge, wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontra- henten. Der Angeschuldigte und der Privatkläger erlitten dabei die gutachterlich dokumentierten Verletzungen (pag. 192 ff.; pag. 203 ff.). Nachdem der Angeschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung kurz zu Boden ge- gangen war, ging er in seine Wohnung, behändigte den Revolver, begab sich zurück ins Treppenhaus und richtete den geladenen Revolver aus einer Distanz von ca. 1.5 Metern direkt auf den Brust-/Oberkörperbereich des Privatklägers. Da- bei hatte er den Finger nicht am Abzug und der Hahn des Revolvers war ent- spannt. Während der Angeschuldigte den Revolver auf den Privatkläger richtete, trat sein Nachbar Q.________ ins Treppenhaus und umklammerte den Angeschul- digten, um ihn an einer Schussabgabe zu hindern. Dieser beabsichtigte mit dem 25 Revolvereinsatz, den Privatkläger zum Verlassen des Treppenhauses und zur Rückkehr in seine Wohnung zu bewegen. IV. Rechtliche Würdigung 19. Gefährdung des Lebens 19.1 Theoretisches Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupel- loser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 aStGB; vgl. zum an- wendbaren Recht E. 25 unten). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittel- baren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht vor- aus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 94 IV 60 E. 2). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelba- ren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungs- vorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 aStGB und Art. 117 aStGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 aStGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkann- ten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht reali- sieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Han- deln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter ge- schaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Hinblick auf Schusswaffenumgang hat das Bundesgericht die Anforderungen an die unmittelbare Lebensgefahr in mehreren Entscheiden konkretisiert. Demnach liegt keine Lebensgefahr vor, wenn der Täter die Waffe erst durch eine bewusste Manipulation schussbereit machen muss (BGE 121 IV 67). Daraus folgt, dass Art. 129 aStGB nur beim Einsatz einer durchgeladenen Schusswaffe erfüllt sein kann. Hingegen kommt der Frage, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu (BGE 117 IV 419 E. 4c; Urteile des Bun- desgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todes ist bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz stets gegeben. Die Möglichkeit, dass sich selbst ungewollt und ohne weitere Handlungen des im Waffenumgang oft ungeübten Täters ein tödlicher Schuss löst, ist derart gross, dass es für eine konkrete Lebensgefahr i.S.v. Art. 129 26 aStGB nicht darauf ankommt, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). 19.2 Subsumtion Wie das Beweisverfahren ergeben hat, richtete der stark alkoholisierte Angeschul- digte (BAK mind. 1,5 Promille) den durchgeladenen Revolver aus einer Distanz von ca. 1.5 Metern direkt auf den Brust-/Oberkörperbereich des Privatklägers, wobei er den Finger nicht am Abzug hielt. Der Revolver war auch ohne gespannten Hahn schussbereit, der Abzugswiderstand betrug 4.99 kg. Selbst dem Polizisten, der die geladene Waffe seinerzeit sicherstellte, schien es zu gefährlich, den Revolver in diesem Zustand (Hahn entspannt, Trommel mit Patronen gefüllt) zu transportieren, weshalb er ihn vor dem Transport entlud (pag. 233). Bei diesen Gegebenheiten be- steht gemäss der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem im Waffenumgang ungeübten Täter grundsätzlich stets die Gefahr einer ungewollten Schussabgabe. Der Angeschuldigte war als Polizist zweifelsohne mit Schusswaffen vertraut und kann nicht als ungeübt bezeichnet werden. Es ist indessen gerade nicht so, dass ihm im Zusammenhang mit Waffen noch nie ein Fehler unterlaufen wäre. Im Ge- genteil: Anlässlich eines Staatsbesuchs am 22. April 1985 löste sich aus seiner MP HK 5 beim Laden versehentlich ein Schuss, der glücklicherweise keinen Schaden anrichtete. Aufgrund der Umstände musste davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte mit ungesicherter Waffe eine Fehlmanipulation ausgeführt hatte. Er wurde wegen fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten mit einem Verweis diszi- plinarisch bestraft (pag. 1124 ff.). Zu einer versehentlichen Schussabgabe war es bereits am 18. März 1982 im Schreibzimmer der Bereitschaftspolizei gekommen, als der Angeschuldigte angeblich den Abzug der SIG-Pistole eines Kollegen testen wollte. Der Schuss ging durchs Fenster ins Freie, verletzte aber niemanden. Der Angeschuldigte wurde damals ebenfalls mit einem Verweis sanktioniert (pag. 1130 ff.). Es kommt hinzu, dass sich der Angeschuldigte am Abend des 19. Mai 2009 in ei- nem emotionalen Ausnahmezustand befand. Der Vorfall bildete den Höhepunkt ei- nes sich über längere Zeit zuspitzenden Nachbarschaftsstreits. In dieser Situation war der stark alkoholisierte Angeschuldigte sichtlich in Rage und hatte sich mit dem Privatkläger geprügelt. Gemäss seiner damaligen Lebenspartnerin habe er nicht mehr gewusst, was er mache, und nur noch «munirot» gesehen (pag. 320, Z. 83 f.; pag. 185). Der Angeschuldigte selbst sprach davon, dass er an diesem Abend ei- nen «Filmriss» gehabt und Alkohol eine enthemmende Wirkung auf ihn habe (pag. 246, Z. 102 f.; pag. 251, Z. 302). Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung erklärte er, dass er nach dem Eintreten der Türe durch den Privat- kläger nur noch einen «roten Vorhang» gesehen habe (pag. 433). Es liegt auf der Hand, dass bei diesen Voraussetzungen die Gefahr einer ungewollten Schussab- gabe durch eine Fehlmanipulation bestand. Die konkrete Situation entsprach somit in mehrerlei Hinsicht nicht derjenigen, wie sie sich dem Angeschuldigten in einem normalen beruflichen Umfeld hätte präsentieren können. 27 Der Revolvereinsatz erfolgte zudem auf engem Raum und in kurzer Distanz zum Privatkläger, dem sich keine Ausweich- oder Deckungsmöglichkeit bot. Ferner mischte auch Q.________ im dynamischen Turbulenzgeschehen mit. Er hielt den Angeschuldigten zeitweise zurück, was die Wahrscheinlichkeit einer ungewollten Schussabgabe zusätzlich erhöhte. Zusammenfassend bestand in dieser Situation eine grosse Möglichkeit, dass sich ungewollt ein tödlicher Schuss aus dem Revolver löst, obwohl der Angeschuldigte den Finger nicht am Abzug hielt. Er handelte dabei in Geringschätzung des gefähr- deten Lebens. Anders kann seine Aussage, er habe sich in dieser Situation «leider im Griff» gehabt (pag. 248, Z. 182), verbunden mit einigen im Laufe des Nachbar- schaftsstreits gemachten Andeutungen, wo er sich bereits abschätzig über den Pri- vatkläger äusserte (z.B. pag. 253, Z. 341 ff.), nicht verstanden werden. Die grosse, vom Angeschuldigten geschaffene Gefahr basierte somit auf nicht zu billigenden Beweggründen und war skrupellos. Er handelte dabei vorsätzlich und vertraute darauf, dass sich kein Schuss lösen würde. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen – wie sogleich aufgezeigt wird (E. 21.2 unten) – nicht vor. 20. Nötigung 20.1 Theoretisches Betreffend die theoretischen Ausführungen wird auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen (pag. 910) 20.2 Subsumtion Der nötige Strafantrag liegt vor (pag. 135). Der Angeschuldigte zielte mit seinem Revolver auf den Privatkläger, um diesen zum Verlassen des Treppenhauses und zur Rückkehr in seine Wohnung zu bewegen. Die von der Waffe ausgehende Be- drohung zeigte mithin Wirkung. Dass die Nötigung rechtswidrig war, lässt sich posi- tiv damit begründen, dass das verwendete Mittel unerlaubt war. Das Tra- gen/Einsetzen eines Revolvers ist gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verboten und war, wie sogleich aufgezeigt wird (E. 21.2 unten), auch unter Notwehrgesichtspunk- ten nicht gerechtfertigt. 21. Rechtfertigende Notwehr und entschuldbarer Notwehrexzess 21.1 Theoretisches Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfer- tigende Notwehr»). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Not- wehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Not- wehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird. Als Angriff gilt jede durch menschliches Ver- 28 halten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehrfähig ist jedes persönliche Rechts- gut, d.h. auch solche, die keinen strafrechtlichen Schutz geniessen (BGE 104 IV 53 E. 2). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung setzt voraus, dass Anzeichen einer Ge- fahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidi- gungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittel- bar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zu- fügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2). Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsi- tuation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsäch- liche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemes- sen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beur- teilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 aStGB). Beim sogenannten Notwehr- exzess wird zwischen dem intensiven bzw. quantitativen Exzess, bei dem der An- gegriffene in einer Notwehrsituation die Grenzen der durch die Verhältnismässig- keit gebotene Reaktion überschreitet, vom extensiven bzw. qualitativen Notwehr- exzess unterschieden. Letzterer beschreibt eine Handlung des Angegriffenen ohne eigentliche Notwehrsituation und rechtfertigt keine Strafmilderung. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 aStGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestür- zung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den 29 Angreifer verletzt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2). Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehr- situation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angrei- fer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 mit Hinweisen; BGE 102 IV 228 E. 2 S. 230). Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht ab- sichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit verschuldet bezie- hungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, wel- che Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhand- lung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweis). Das Notwehrrecht ist einge- schränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt. 21.2 Subsumtion betreffend den Revolvereinsatz Das Vorliegen rechtfertigender Notwehr ist hinsichtlich der Gefährdung des Le- bens, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu verneinen. Es ist offensichtlich, dass der Revolvereinsatz in einem Moment erfolgte, als kein Angriff mehr im Gang war oder unmittelbar drohte. Die Schlägerei vor der Türe war (zumindest vorübergehend) beendet, der Privatkläger verfolgte den Angeschuldig- ten nicht in dessen Wohnung und machte auch keine Anstalten dazu. Hätte für den Angeschuldigten noch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden, so wäre er nicht in der Lage gewesen, unbehelligt in seine Wohnung zu gelangen, sich Gedanken über eine geeignete Waffe zu machen (pag. 729, Z. 15 f.) und schliesslich den Revolver zu behändigen. Vielmehr bildete der Revolvereinsatz ei- ne Reaktion des Angeschuldigten auf die Schmach, dass er vor dem Privatkläger zu Boden gegangen war, und bedeutete eine weitere Steigerung der sich zuspit- zenden, wechselseitigen Auseinandersetzung. Ohne Notwehrsituation entfällt auch eine Straf- bzw. Schuldmilderung nach Art. 16 aStGB. Ein Exzess wäre ohnehin zu verneinen, hatte der Angeschuldigte doch angeblich Zeit zu überlegen, ob er ein Messer oder seinen Revolver holt (pag. 729, Z. 15 f.). Zudem ist eine allfällige Auf- regung oder Bestürzung des Angeschuldigten eher auf den bereits seit einiger Zeit schwelenden Nachbarschaftsstreit als auf die konkrete Situation vor seiner Haustü- re zurückzuführen. Desgleichen kann sich der Angeschuldigte nicht darauf berufen, er habe mit sei- nem Revolvereinsatz auf das Eintreten seiner Wohnungstüre – mithin einen Angriff auf das Vermögen – reagiert. Zwischen dem Treten/Schlagen des Angeschuldigten 30 an die Wohnungstüre des Privatklägers und dem Eintreten seiner eigenen Woh- nungstür durch den Privatkläger besteht ein klarer sachlicher Zusammenhang, auch wenn diese Ereignisse sich an anderen Örtlichkeiten abspielten und einige Minuten dazwischenlagen. Obgleich der Privatkläger nicht berechtigt war, die Wohnungstür des Angeschuldigten einzutreten, hat letzterer diese Reaktion durch sein Verhalten provoziert. Rechtfertigende Notwehr scheidet wegen Mitverschul- dens aus. Zwischen den beiden Vorfällen schlugen sich der Angeschuldigte und der Privatkläger zudem, womit die behauptete Notwehrsituation entschärft gewe- sen wäre. Ohnehin wäre der Revolvereinsatz als (weitere) Reaktion auf das Eintre- ten der Wohnungstür, wodurch diese nur beschädigt und nicht zerstört wurde, völlig unverhältnismässig. 22. Einfache Körperverletzung 22.1 Theoretisches Betreffend die theoretischen Ausführungen wird auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen (pag. 909 f.). 22.2 Subsumtion Der nötige Strafantrag liegt vor (pag. 135). Die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen sind dem Gutachten des IRM vom 13. Oktober 2009 zu entnehmen (wie- dergegeben in E. 14 oben). Angesichts der grossen Anzahl von Verletzungen kann, auch wenn diese zugege- benermassen für sich alleine betrachtet geringfügig erscheinen, nicht mehr von ei- ner bloss vorübergehenden, harmlosen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbe- findens gesprochen werden. Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger erlittenen Ver- letzungen zu Recht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aStGB qualifiziert. Der Angeschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen – wie sogleich aufgezeigt wird – auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung nicht vor. 23. Rechtfertigende Notwehr betreffend die Schlägerei Gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis trug sich die wechselseitige kör- perliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Angeschuldigten in der dritten Phase im Treppenhaus vor der Wohnungstür des Angeschuldigten zu. Wie die Kammer bereits im Urteil betreffend C.________ festgestellt hat, betrat dieser die Wohnung des Angeschuldigten nicht (SK 11 85, pag. 93; vgl. ebenso die Aussagen Q.'s_______ pag. 304, Z. 184 f.). Ihm drohte daher keine unmittelbare Gefahr. Er verliess vielmehr seine Wohnung, um sich mit dem Privatkläger zu prü- geln. Wer genau mit der Schlägerei angefangen hat, ist nicht klar. Beide gaben sich dabei «Haber», trugen die bekannten Verletzungen davon und blieben sich gegen- seitig nichts schuldig. Das Eintreten der Wohnungstür als Angriff gegen das Vermögen rechtfertigte die einfache Körperverletzung ebenso wenig wie den Revolvereinsatz. Abwehrhand- lungen gegen Leib und Leben sind bei Angriffen gegen das Vermögen nur mit äus- serster Zurückhaltung zu rechtfertigen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage, 31 Art. 15 N 35). Das Beschädigen der Wohnungstür stellte keinen schweren Eingriff in das Eigentum dar. Ergo ist eine gegen den Körper gerichtete Abwehrhandlung von vornherein unverhältnismässig. Ausserdem gilt auch hier das bereits Ausge- führte: Das vorherige Verhalten des Angeschuldigten war eindeutig provokativ und er musste mit einer wie auch immer gearteten Retourkutsche des Privatklägers rechnen (E. 21.2 oben). Unter diesen Vorzeichen wäre es absolut stossend, ihm nun deswegen eine Notwehrlage zuzubilligen, wenn sich der Privatkläger «stoff- gleich» revanchierte. 24. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 24.1 Theoretisches Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders kon- struierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz [WG; SR 514.54]). 24.2 Subsumtion Es ist unbestritten, dass der Angeschuldigte den Revolver vorsätzlich behändigte und trug. Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. Der Revolverein- satz war nicht durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt (dazu E. 21.2 oben). V. Strafzumessung 25. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der 32 Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE- MEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 17). Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte am 19. Mai 2009. Nach damals geltendem Recht waren Geldstrafen von bis zu 360 Tagessät- zen möglich. Das aktuell geltende Recht sieht hingegen vor, dass Strafen von mehr als 180 Strafeinheiten mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Unter diesem Gesichts- punkt ist das neue Recht für den Beschuldigte nicht milder, sodass das Strafge- setzbuch in seiner am 19. Mai 2009 gültigen Fassung (aStGB) zur Anwendung ge- langt. 26. Vorbemerkungen Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 912 f.). 27. Konkrete Strafzumessung 27.1 Strafart, Methodik und Strafrahmen Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf der Angeschuldigte nicht strenger bestraft werden als im erstinstanzlichen Urteil. Die Wahl der angemesse- nen Strafart erübrigt sich daher; sämtliche Delikte können nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Aus diesem Grund ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gefährdung des Lebens stellt aufgrund des abstrakten Strafrahmens das schwerste Delikt dar. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des abstrakten Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Der Strafrahmen für die Gesamtgeldstrafe reicht somit von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 27.2 Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 27.2.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass der hervorgerufenen Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Die Möglich- keit einer ungewollten Schussabgabe war erheblich und dauerte eine gewisse Zeit an. Der Angeschuldigte handelte aus vergleichsweise nichtigem Anlass. Der sich zuspitzende Nachbarschaftsstreit hatte in der Schlägerei ihren Höhepunkt erreicht. Er holte den Revolver, um sich für die dabei erlittene Schmach, die indessen keine schwerwiegende Verletzung nach sich zog, zu revanchieren und wollte ein für alle Mal zeigen, wer hier das Sagen hat. Dass er den Privatkläger aus diesem Grund in unmittelbare Lebensgefahr versetzte, ist verwerflich. Aus diesen Gründen ist die objektive Tatschwere als gerade noch leicht einzustu- fen. Es ist von einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen auszugehen. 33 27.2.2 Subjektive Tatschwere Der Angeschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist und keine Auswirkungen auf die Tatschwere hat. Differenzierter zu betrachten ist die Möglichkeit der Vermeidung der Gefährdung. Im Gutachten vom 22. September 2009 wurde dem Angeschuldigten eine leichte bis mittelschwere Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt bei akzentuierten Persönlich- keitszügen und schädlichem Gebrauch von Alkohol attestiert, wobei das Ausmass dieser Auffälligkeiten nicht als schwer einzustufen ist (pag. 442 f.). Diese haben dennoch eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zur Folge, weshalb die Schuldfähigkeit leicht vermindert ist (pag. 450). Die Ergän- zungsgutachten vom 11. April 2012 und vom 22. Juli 2021 äusserten sich nicht mehr zur Schuldfähigkeit und stellten lediglich fest, dass im Beurteilungszeitpunkt keine Hinweise auf Alkoholabhängigkeit (mehr) festzustellen seien (pag. 1166 f.; pag. 1346). Diese gutachterliche Einschätzung ist schlüssig und deckt sich mit den übrigen ge- wonnenen Erkenntnissen. Die verminderte Steuerungsfähigkeit hat Auswirkungen auf die Möglichkeit der Vermeidung der Gefährdung. Aufgrund der leicht verminder- ten Schuldfähigkeit wirkt sich die subjektive Tatschwere verschuldensmindernd aus. Konkret ist die Tatschwere nunmehr als leicht einzustufen. Dafür erscheint ei- ne Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze angemessen. Die Einsatzstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe. 27.3 Asperation für die weiteren Delikte 27.3.1 Nötigung Die dem Privatkläger aufgenötigte Willensbetätigung (Verlassen des Treppenhau- ses und Rückkehr in die Wohnung) war vergleichsweise harmlos, die Gewaltan- drohung indessen äusserst schwerwiegend. Die objektive Tatschwere wiegt insge- samt nicht mehr leicht. Der Angeschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Indessen wirkt sich die verminderte Steuerungsfähigkeit auf die Mög- lichkeit der Vermeidung der Verletzung aus. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit resultiert ein gerade noch leichtes Tatverschulden. Angemessen erscheint eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Diese wird im Umfang von ½, ausmachend 45 Tagessätze, asperiert. Im Sinne eines Zwischen- resultats ergeben sich 225 Tagessätze Geldstrafe. 27.3.2 Einfache Körperverletzung Die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen wiegen leicht und hatten ver- gleichsweise geringe Auswirkungen. Die objektive Tatschwere ist daher leicht. An- gemessen erscheint eine Strafe von 40 Tagessätzen. Der Angeschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich das Tat- verschulden, wobei immer noch von einem leichten Tatverschulden ausgegangen wird. 34 Angemessen erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen. Da die einfache Körper- verletzung in keinem direkten Zusammenhang mit dem darauffolgenden Revolver- einsatz stand, erfolgt die Asperation im Umfang von 20 Tagessätzen. Im Sinne ei- nes Zwischenresultats ergeben sich 245 Tagessätze Geldstrafe. 27.3.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) sehen auf S. 52 als Referenz eine Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Trommel des widerrechtlich getragenen und eingesetzten Revolvers voll war und demgegenüber eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist. Angemessen erscheinen 30 Tagessätze Geldstrafe, die im Umfang von ½, ausmachend 15 Tagessätze, asperiert werden. Im Sinne ei- nes Zwischenresultats ergibt sich eine Strafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe. 27.4 Täterkomponenten 27.4.1 Vorleben Der Angeschuldigte war mehr als 30 Jahre lang Polizeibeamter und diente bei der Stadtpolizei Bern bzw. nach deren Integration bei der Kantonspolizei. Aus den ein- geholten Personalakten (pag. 1089 ff.) ist aber ersichtlich, dass es sich beim Ange- schuldigten nicht um den pflegeleichtesten Angestellten gehandelt hat (z.B. pag. 1119). Wegen eines Disziplinarvergehens wurde er 1995 mit einer Busse von CHF 1'000.00 belegt und dann auf eigenen Wunsch hin aus dem Grenadierzug entlassen. 10 bzw. 13 Jahre früher wurde er wegen versehentlichen Schussabga- ben (1985 aus einer MP, 1982 aus einer SIG-Pistole) jeweils mit einem Verweis disziplinarisch bestraft. Aktenkundig ist ferner eine Anzeige vom Frühling 2002 ge- gen ihn wegen Beschimpfung. Wegen des Vorfalls vom 19. Mai 2009 wurde der Angeschuldigte zuerst vom Poli- zeidienst freigestellt, 2010 erfolgte dann die Kündigung. Er hat seit längerer Zeit ein Alkoholproblem und rutschte wegen gewagten Börsengeschäften in die Schulden (pag. 264, Z. 228 ff.). Das bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingeleitete Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, Diebstahls, Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, etc., begangen ab Sommer 2011 (BM 11 37030) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2020 eingestellt. Der Angeschuldigte ist also nicht vorbestraft (pag. 1406). 27.4.2 Persönliche Verhältnisse Der Angeschuldigte war ab 30. Dezember 2011 mit R.________ verheiratet und meldete sich dann am 29. April 2012 nach Thailand ab. Er hatte damals Betreibun- gen im Betrag von über CHF 30'000.00, wobei die Zahlungsbefehle offenbar nicht zugestellt werden konnten (pag. 1215). Im Mai 2012 bezog er nach wie vor Arbeits- losengeld in der Höhe von CHF 5'000.00. Noch während er in Thailand war, versta- rb seine Ehefrau am 2. März 2014. In die Schweiz zurück kam der Angeschuldigte bereits im Juni 2018. Bis im November 2020 war er im S.___-heim an der T.___- strasse angemeldet, ab 15. November 2020 dann am U._____-weg in V.________ (pag. 1394 f.). Derzeit wohnt er an der N.____-strasse in O.________ (pag. 1430). 35 Gemäss dem Leumundsbericht/Erhebungsformular lebt er von einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 2'800.00 pro Monat und hat bei der Gemeinde W.________ Sozialhilfe beantragt (pag. 1396; pag. 1401). Gemäss dem eingeholten Ergänzungsgutachten haben sich die problematischen Persönlichkeitszüge leichtgradig entaktualisiert. Gesamthaft ist aber dennoch vom Vorliegen von impulsiven und paranoiden Persönlichkeitszügen im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Tatzeitaktuell ist von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) auszugehen. Zum Zeitpunkt der Gutachtens- erstellung stellte der Experte beim Angeschuldigten einen Gelegenheitskonsum von Alkohol fest (pag. 1346). Der Angeschuldigte wurde von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert und konnte nicht weiter zu seinen persönlichen Ver- hältnissen befragt werden (pag. 1411). Gemäss einem eingereichten Arztzeugnis und dazugehöriger Medikamentenliste leidet er unter starken Rückenbeschwerden (pag. 1429 f.). 27.4.3 Nachtatverhalten Der Angeschuldigte betrachtet sich selbst als Opfer und zeigt weder Einsicht noch Reue (pag. 1404). Gemäss Gutachten bzw. Therapieberichten kann und will er sich nicht in die Situation der Gegenpartei hineinversetzen (pag. 438). Durch sein Verschwinden nach Thailand verzögerte der Angeschuldigte das Ver- fahren erheblich, was für den Privatkläger als Gegenpartei eine latente Unsichter- heit nach sich zog. Dieser Umstand wirkt sich zu Ungunsten des Angeschuldigten aus. An dieser Stelle kann auch festgehalten werden, dass die lange Verfahrens- dauer in oberer Instanz einzig auf den Angeschuldigten zurückzuführen ist, wes- halb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden ist. 27.4.4 Strafempfindlichkeit Es ist keine überdurchschnittliche oder gar besondere Strafempfindlichkeit auszu- machen. Der Angeschuldigte hat zwei erwachsene Söhne. Sein Gesundheitszu- stand ist, soweit aktuell bekannt, unbedenklich. 27.4.5 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz Vorstrafenlosigkeit leicht negativ aus. Insbesondere fällt das Nachtatverhalten des Angeschuldigten und die Entwick- lung seit seiner Haftentlassung negativ ins Gewicht und führen zu einer Erhöhung der Strafe um 30 Tagessätze. Damit würde sich eine Geldstrafe von 290 Tagessätzen ergeben. Aufgrund des gel- tenden Verschlechterungsverbots dürfen die vorinstanzlich festgesetzten 255 Ta- gessätze indessen nicht überschritten werden. 27.5 Tagessatzhöhe Der Angeschuldigte bezieht Rentenleistungen von CHF 2'800.00 pro Monat und hat beträchtliche Schulden (pag. 1401 f.). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzusetzen. 36 27.6 Vollzug und Anrechnung Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den bedingten Strafvoll- zug bejaht und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festge- setzt. Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot, sodass die Kammer an diese Beurteilung der Vorinstanz gebunden ist. Die Untersuchungshaft von 32 Tagen wird im Umfang von 32 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 27.7 Weisung/Massnahme 27.7.1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Bst. c). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, kann es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Missachtet der Verurteilte diese Weisungen können die Probezeit verlän- gert, die Weisung geändert, aufgehoben oder neu erteilt werden oder die bedingte Strafe widerrufen werden (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3-5 StGB). 27.7.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2009, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht erfüllt seien, hingegen eine Therapie dringend indiziert sei, und wies den Angeschuldig- ten zur Fortsetzung der begonnenen Therapie an (pag. 915 f.). 27.7.3 Subsumtion Dass keine Massnahme angezeigt ist, bestätigte auch das Ergänzungsgutachten vom 22. Juli 2021 (pag. 1352). Die bisherigen Therapieversuche betrachtete der Angeschuldigte als nutzlos und beendete sie einseitig bzw. erschien nicht zu den vereinbarten Therapiesitzungen (pag. 984; pag. 1016; vgl. auch pag. 933 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint das Fazit des Gutachtens, wonach der Angeschul- digte bei einer gegen seinen Willen angeordneten Massnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zusammenarbeit bereit wäre, als schlüssig. Eine Verbesserung der Legalprognose ist mit einer Massnahme nicht zu erwarten. Von daher sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es wird auf die An- ordnung einer Massnahme verzichtet. 37 Diese aktuelle Einschätzung hat auch Auswirkungen auf die von der Vorinstanz angeordnete Weisung. Retrospektiv erscheint die begonnene Therapie aufgrund der ablehnenden Haltung des Angeschuldigten nicht geeignet, eine positive Verän- derung zu bewirken. Auch darauf ist im heutigen Zeitpunkt zu verzichten. Die im Gutachten vom 22. Juli 2021 angesprochene Bewährungshilfe zur Regelung der fi- nanziellen Angelegenheiten ist ebenfalls nicht angezeigt. Einerseits würde die ab- lehnende Haltung des Angeschuldigten gegenüber behördlich angeordneten Hilfe- leistungen und Massnahmen solche erheblich erschweren bzw. wohl gar verun- möglichen. Andererseits steht ihm aufgrund des hängigen Sozialhilfegesuchs be- reits Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten zur Seite. Zusammenfassend ist weder eine Massnahme noch eine Weisung oder eine Be- währungshilfe anzuordnen. 27.8 Fazit und konkrete Strafe Der Angeschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 7'650.00, verurteilt. Die ausgestandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 32 Tagen wird im Umfang von 32 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. VI. Zivilpunkt 28. Vorbemerkungen Der Privatkläger liess eine Genugtuungssumme gestützt auf Art. 49 Abs. 1 Obliga- tionenrecht (OR; SR 220) beantragen. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen und der Anspruchsvoraussetzungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen (pag. 918). 29. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass aufgrund der Wechselseitigkeit der körperlichen Auseinandersetzung die geforderten besonderen Umstände nicht vor- lägen und daher keine Genugtuungsansprüche bestünden (pag. 919). Dagegen brachte Frau MLaw X.________ am oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die Vorinstanz habe die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 und 49 OR ver- mischt. Art. 49 OR, auf den sich ihr Anspruch stütze, verlange keine besonderen Umstände. Vielmehr bestehe in Anlehnung an die allgemeinen Voraussetzungen des Haftpflichtrechts immer ein Genugtuungsanspruch, wenn eine Persönlichkeits- verletzung von gewisser Schwere erfolgt sei. An der Schwere der vorliegenden Persönlichkeitsverletzungen könne im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht gezweifelt werden. Daher sei der Angeschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zu verurteilen (zum Ganzen pag. 1423 f.). Fürsprecher Dr. B.________ machte dagegen geltend, wegen gerechtfertigter Notwehr bzw. entschuldbarem Notwehrexzess sei der Angeschuldigte freizuspre- chen und die Zivilklage zurück-, eventuell abzuweisen (pag. 1420). 38 30. Subsumtion In Bezug auf die erlittenen Körperverletzungen ist die Zivilklage mit der Vorinstanz abzuweisen. Der Privatkläger begab sich zur Wohnung des Angeschuldigten, trat dessen Tür ein und suchte die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung in gleichem Masse wie der Angeschuldigte. Es wäre geradezu stossend, dem Privat- kläger für die in der mitverschuldeten Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen eine Genugtuung zuzusprechen. Auch in Bezug auf den Revolvereinsatz rechtfertigt sich keine Genugtuung. Es ist nicht belegt, dass der erlittene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Privatklä- gers ein über blosse Aufregung hinausgehendes Ausmass hatte (vgl. BSK OR- KESSLER, Art. 49 N 11). Seine Angaben, wonach er unter Schock gestanden und Todesangst erlitten habe (z.B. pag. 282, Z. 16 ff.; pag. 1416, Z. 30 f.), sind vor dem Hintergrund seines durchwegs aggravierenden Aussageverhaltens wenig glaubhaft und sind vielmehr als Ausprägung des andauernden Konflikts mit dem Angeschul- digten zu betrachten. Es liegen denn auch keine Beweismittel vor, die auf zumin- dest vorübergehende negative Auswirkungen des Vorfalls auf den Privatkläger hin- deuten würden. Er benötigte offensichtlich keinerlei ärztliche oder psychologische Hilfe. Dass er in der gegebenen Situation Angst hatte, rechtfertigt noch keine Ge- nugtuung. Ohnehin erscheint es nicht sachgerecht, den Revolvereinsatz isoliert zu betrachten und dem Privatkläger jegliches Mitverschulden abzusprechen, befeuerte er doch die Auseinandersetzung durch das Eintreten der Wohnungstür selbst. Die (nicht gerechtfertigte) Reaktion des Angeschuldigten war zumindest teilweise mit- verschuldet. Aus diesen Gründen wird die Zivilklage – soweit noch verfahrensge- genständlich – abgewiesen. VII. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 In erster Instanz Gemäss Art. 386 Abs. 1 StrV werden die Verfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Da die Schuldsprüche bestätigt werden, hat der Angeschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 17’700.00 zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 31.2 In oberer Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren ist Art. 392 StrV anwendbar. Nach Abs. 1 trägt die Person, die ein Rechtsmittel eingelegt hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wird, wenn es dahinfällt, wenn nicht darauf eingetreten oder wenn es als unbegründet abgewiesen wird. Gemäss Abs. 2 hat keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wer mit seinen Anträgen durchdringt, es sei denn, die Änderung des Entscheides sei unbedeutend oder er- folge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben. Bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft sind die Kos- ten der Gegenpartei oder dem Kanton aufzuerlegen. 39 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 4'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 13'907.60 (CHF 257.20 für FPD-Bericht vom 2. Mai 2011 z.Hd. Verfahrensleitung; CHF 3'458.40 für FPD-Ergänzungsgutachten vom 11. April 2012; CHF 330.00 für Frau Prof. Dr. G.________ für Verhandlung vom 16. Novem- ber 2012; CHF 9'862.00 für FPD-Ergänzungsgutachten vom 22. Juli 2021), total ausmachend CHF 17'907.60. Zufolge seines Unterliegens hat der Angeschuldigte sämtliche oberinstanzlichen Kosten zu tragen. Für den Zivilpunkt werden in oberer Instanz zusätzlich CHF 500.00 erhoben. Diese werden zufolge Unterliegens im Zivilpunkt dem Privatkläger auferlegt. 32. Entschädigungen 32.1 Fürsprecher E.________ Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Angeschuldigten, Fürsprecher E.________, wurde im erstinstanzlichen Urteils sowie mit Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2011 festgesetzt (pag. 999). Die bereits an Fürsprecher E.________ ausbezahlten Entschädigungen werden in ihrer Höhe bestätigt, wobei der Angeschuldigte in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig ist. 32.2 Fürsprecher Dr. B.________ Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Dr. B.________, wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1434 f.). Entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird der geltend ge- machte Aufwand um 3 Stunden gekürzt. Dadurch reduziert sich der für die Zeit vom 25. September 2020 bis 23. Februar 2022 zu vergütende Zeitaufwand auf 17 Stun- den. Ferner wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. B.________ mit Datum vom 28. April 2014 bereits ein Vorschuss von CHF 6'000.00 ausbezahlt wurde (pag. 1253). Der Angeschuldigte ist auch für die oberinstanzliche amtliche Entschädigung an Fürsprecher Dr. B.________ vollumfänglich rückzahlungspflichtig. Auf die Nachfor- derung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar i.S.v. Art. 52 Abs. 2 StrV wurde verzichtet. 32.3 Rechtsanwalt Dr. D.________ Der von Rechtsanwalt Dr. D.________ in der nachgereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die beschränkte Appellation und die Be- deutung der Sache nicht angemessen (pag. 1436 f.). Ausserdem entsprechen mehrere ausgewiesene Positionen nicht den Entschädigungsgrundsätzen gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts Bern über die Entschädigung der amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (KS Nr. 15). So wird beispielweise Korrespondenz mit dem Gericht praxisgemäss als Kanzleiausla- gen behandelt und bereits mit dem ordentlichen Honoraransatz abgegolten. Aus diesen Gründen ist der gebotene Aufwand durch die Kammer zu bestimmen. Ausgegangen wird von einem Aufwand zur Dossiereröffnung und zur Einarbeitung des aus erster Instanz bekannten Verfahrens von 1.17 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde, ausmachend CHF 234.00. Wie aus der Honorarnote hervorgeht, wurde das Dossier ab dem 2. Februar 2022 zur Vorbereitung der obe- 40 rinstanzlichen Hauptverhandlung durch Frau MLaw X.________ als Substitutin ge- führt. Der Stundenansatz von durch Substituten erledigten Arbeiten beträgt die Hälfte des üblichen Stundenansatzes, also CHF 100.00 pro Stunde (KS Nr. 15 Ziff. 1.2). Angemessen erscheint ein Aufwand von zusätzlich 15 Stunden, ausma- chend CHF 1'500.00 (5 Stunden Aktenstudium; 2.5 Stunden Rechtsabklärungen; 4 Stunden Vorbereitungen für die Berufungsverhandlung; 2 Stunden effektive Ver- handlungsdauer; 0.5 Stunden Nachbesprechung mit dem Klienten; 1 Stunde Ab- schlussarbeiten). Die ausgewiesenen Kopierspesen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Seit dem abgeschlossenen Verfahren SK 11 85 hat das Dossier keinen merklichen Zu- wachs erfahren. Die beigezogenen Akten des eingestellten, gegen den Angeschul- digten geführten Verfahrens BM 11 37030 waren für den Privatkläger in keiner Weise relevant. Von daher werden pauschal 125 Kopien à CHF 0.40, ausmachend CHF 50.00, vergütet (vgl. KS Nr. 15 Ziff. 3.3 und die vom amtlichen Verteidiger des Angeschuldigten oberinstanzlich in Rechnung gestellte Anzahl Kopien, pag. 1435). Die übrigen Auslagen von CHF 23.70 gemäss der Honorarnote werden übernom- men. Weiter wird ein Reisezuschlag von CHF 75.00 für den Verhandlungstag ver- gütet. Die übrigen Berechnungen ergeben sich aus dem Dispositiv. Mit Blick auf den Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Privatkläger eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 50% aufzuerlegen (Art. 396 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 82 Abs. 4 ZPO BE). Die Nachzahlung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar wurde nicht beantragt und entfällt. 32.4 Weitere Entschädigungen Infolge Verurteilung ist auf die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Angeschuldigten gegenüber dem Kanton Bern nicht einzugehen. VIII. Verfügungen Bei den vorliegenden Schuldsprüchen ist beim Angeschuldigten von einer Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und -bestandteilen i.S.v. Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG auszugehen. Die beschlagnahmten Waffen, Zu- behör und Munition (1 Revolver Python 537; 1 MP UZI 63075; 1 Pistole C01770B534787; 1 Schalldämpfer; 2 Griffschalen; 1 Pistole Waffenfabrik Bern 31506; 1 Revolver 64735; 2 Bajonett; 1 Pistole SIG P61408; 2 Magazine mit Patro- nen; 2 Magazintaschen à 3 Magazine mit Patronen; 1 Pistole SIG P85069; 3 Schachteln Munition; 1 Schachtel Munition; 1 Schachtel Schrotmunition; 2 Magazi- ne mit je 10 Patronen; 1 Säbel 10877; 1 Gewehr 671165; 1 Gewehr Big Bose 375 BB046715; 1 Gewehr 1200 L1273984; 1 Karabiner 612731; 1 Karabiner 684330; 1 Karabiner 172575; 1 Revolver Buger SP101 357 Magnum; 30 Patronen) werden daher eingezogen. Die beschlagnahmte Dienstwaffe SIG P229 AL 12691 geht an das Polizeikommando des Kantons Bern. Die Zustimmung zur Löschung des vom Angeschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________1) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des a.o. GP 20 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Dezember 2010 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dem Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung keine weitere Folge gegeben wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________; 3. der Nötigung, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________; 4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 129, 181 aStGB 33 Abs. 1 Bst. a WG 386 Abs. 1, 392 Abs. 1 StrV verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 7'650.00. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 32 Tagen wird im Umfang von 32 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'700.00. 42 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 13'907.60, insgesamt be- stimmt auf CHF 17'907.60. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im erst- bzw. oberin- stanzlichen Verfahren, Fürsprecher E.________, wurde/wird wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.00 180.00 CHF 9’540.00 Praktikant 4.25 90.00 CHF 382.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 457.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 10’379.60 CHF 788.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’168.45 volles Honorar CHF 13’167.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 457.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 13’624.60 CHF 1’035.45 Total CHF 14’660.05 nachforderbarer Betrag CHF 3’491.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'168.45 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'168.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'491.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 2 StrV). 43 Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.25 200.00 CHF 850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 872.10 CHF 66.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 938.40 volles Honorar CHF 977.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 22.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 999.60 CHF 75.95 Total CHF 1’075.55 nachforderbarer Betrag CHF 137.15 Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz amtliche Entschädigung 1.75 200.00 CHF 350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 53.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 403.10 CHF 32.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 435.35 volles Honorar CHF 402.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 53.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 455.60 CHF 36.45 Total CHF 492.05 nachforderbarer Betrag CHF 56.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'373.75 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'373.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 193.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 2 StrV). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher Dr. B.________, wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.50 200.00 CHF 8’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 445.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8’945.00 CHF 715.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’660.60 44 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’478.00 CHF 267.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’745.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'406.40. Es wird festgestellt, dass am 28. April 2014 bereits ein Vorschuss von CHF 6'000.00 an Für- sprecher Dr. B.________ ausgerichtet wurde. Der Fürsprecher Dr. B.________ noch auszuzahlende Betrag beläuft sich somit auf CHF 7'406.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 13'406.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 2 StrV). Auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar i.S.v. Art. 52 Abs. 2 StrV wurde verzichtet. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Rechtsan- walt Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 1.17 200.00 CHF 234.00 Praktikantin 15.00 100.00 CHF 1’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’882.70 CHF 144.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’027.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'027.65. C.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 2'027.65, ausmachend CHF 1'013.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 396 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 82 Abs. 4 ZPO BE). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Zivilpunkt, bestimmt auf CHF 500.00, werden C.________ auferlegt. 45 V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen, Zubehör und Munition (1 Revolver Python 537; 1 MP UZI 63075; 1 Pistole C01770B534787; 1 Schalldämpfer; 2 Griffschalen; 1 Pistole Waf- fenfabrik Bern 31506; 1 Revolver 64735; 2 Bajonett; 1 Pistole SIG P61408; 2 Magazi- ne mit Patronen; 2 Magazintaschen à 3 Magazine mit Patronen; 1 Pistole SIG P85069; 3 Schachteln Munition; 1 Schachtel Munition; 1 Schachtel Schrotmunition; 2 Magazine mit je 10 Patronen; 1 Säbel 10877; 1 Gewehr 671165; 1 Gewehr Big Bose 375 BB046715; 1 Gewehr 1200 L1273984; 1 Karabiner 612731; 1 Karabiner 684330; 1 Karabiner 172575; 1 Revolver Buger SP101 357 Magnum; 30 Patronen) werden eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG); 2. Die beschlagnahmte Dienstwaffe SIG P229 AL 12691 geht an das Polizeikommando des Kantons Bern; 3. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________1) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Zu eröffnen: - dem Angeschuldigten/Appellant 1, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - dem Privatkläger/Appellant 2, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - Fürsprecher E.________, vormals amtlicher Verteidiger, c/o Y.________ (Anwalts- kanzlei) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 22. Februar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Mai 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 46 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 47