- dass selbst unter der Annahme, dass die vom Gesuchsteller nunmehr noch behaupteten neuen Tatsachen Bestand hätten, sie nicht zuletzt aufgrund eigener Aussagen des Gesuchstellers nicht geeignet wären, zu einem Freispruch oder zu einer wesentlich milderen Bestrafung des Gesuchstellers zu führen, weshalb sie mangels Erheblichkeit ohnehin nicht relevant wären. Die Überprüfung der Kammer hat somit ergeben, dass weder ein Revisionsgrund nach Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV, noch ein Revisionsgrund gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV vorliegt. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. [...] 24