- dass durch das Einreichen der gefälschten Rechnung durch den Gesuchsgegner 1 im Prozess gegen den Gesuchsteller keine Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des gesamten dem Urteil zugrundeliegenden Verfahrens erkennbar werden (keine „Korrumpierung“ des Verfahrens); - dass der Gesuchsteller die von ihm behaupteten neuen Tatsachen zum einen bereits in seinem eigenen Strafverfahren hätte vorbringen müssen und sie zum andern im Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 von der Untersuchungsbehörde als auch von der Anklagekammer des Obergerichts geprüft worden sind und sich dabei als nicht nachweisbar erwiesen haben;