Demnach liegen keine neuen und erheblichen Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller rechtfertigen bzw. nahelegen würden. 4. Ergebnis Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, - dass die im Rahmen des ersten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller durch den Gesuchsgegner 1 begangenen strafbare Handlungen (versuchter Betrug und Urkundenfälschung durch Einreichen einer gefälschten Rechnung) sich nicht auf das Ergebnis jenes Strafverfahrens auswirkten;