Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es auch den weiteren Vorbringen des Gesuchstellers an Relevanz fehlt, zumal es sich hauptsächlich um Hinweise auf mutmassliche Zweifel am Beweisergebnis des ursprünglichen Strafverfahrens handelt. Das Beweismaterial wurde aber im Entscheid des ursprünglichen Strafverfahrens ausführlich diskutiert; es ist weder Sinn noch Zweck des Revisionsverfahrens, einzig diese Diskussion auf einer anderen Plattform wieder aufleben zu lassen. Demnach liegen keine neuen und erheblichen Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller rechtfertigen bzw. nahelegen würden.