Dies sind alles Gesichtspunkte, die auch bei einer geringeren Schadenshöhe gleich stark zu Buche schlagen würden. Es fehlt damit an der gewissen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass bei einem allenfalls vorliegenden kleineren Schaden die Strafe erheblich tiefer angesetzt würde (vgl. FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410, N 61; wonach eine geringfügige Verminderung des Deliktsbetrags als nicht erheblich angesehen wurde). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es auch den weiteren Vorbringen des Gesuchstellers an Relevanz fehlt, zumal es sich hauptsächlich um Hinweise auf mutmassliche Zweifel am Beweisergebnis des ursprünglichen Strafverfahrens handelt.