Zudem bildete der verursachte Sachschaden für die Höhe der Strafe nur ein Kriterium. Nicht zuletzt die Vielzahl der Delikte, der dadurch bei den Betroffenen ausgelöste Psychoterror, die (alleine oder gemeinsam mit anderen) durchgeführte Planung, die kriminelle Energie und die äusserst egoistischen und nicht entschuldbaren Beweggründe sowie die bis zum Schluss fehlende Einsicht des Gesuchstellers (vgl. Verfahren S 01 50, pag. III/1323 ff.) fielen bei der Strafzumessung negativ und damit straferhöhend ins Gewicht. Dies sind alles Gesichtspunkte, die auch bei einer geringeren Schadenshöhe gleich stark zu Buche schlagen würden.