1311 ff.). Auch eine erheblich geringere Bestrafung fällt ausser Betracht, zumal aus den Unterlagen leicht erkennbar ist, dass der Gesuchsteller massive Sachbeschädigungen verursacht hatte, die einen grossen Sachschaden nach sich gezogen haben müssen. Zudem bildete der verursachte Sachschaden für die Höhe der Strafe nur ein Kriterium.