Da die gefälschte Rechnung vom Gericht weder als Grundlage für die Schadenersatzbemessung verwendet wurde, noch irgendwelche andere Wirkungen auf das Ergebnis des Strafverfahrens zeitigte, würde bei einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller genau das gleiche Ergebnis resultieren. Ein Freispruch kommt zum Vornherein nicht in Frage, da bei jedem Delikt die Beteiligung des Gesuchstellers erstellt ist und seine Verurteilungen auf seinen eigenen Aussagen und in keiner Weise auf irgendwelchen hier als falsch suggerierten Urkunden basierten (vgl. Verfahren S 01 50, pag. 1311 ff.).