Allein das Vorliegen einer neuen Tatsache bzw. eines neuen Beweismittels reicht aber zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht aus; mit den im Revisionsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismitteln müssen die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele (vgl. Ziff. III.4.1) auch tatsächlich erreicht werden können (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 410, N 65). Mit anderen Worten, die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel muss geeignet sein, einen Freispruch oder eine wesentlich geringere Strafe herbeizuführen.