22 d. Im Weiteren ist festzuhalten, dass es tatsächlich eine neue Tatsache ist, dass der Gesuchsgegner 1 im Verfahren S 01 50 eine gefälschte Rechnung eingereicht hat. Allerdings mangelt es in Bezug auf diese Tatsache an der Erheblichkeit: Wie bereits unter Ziff. II.4.2.d ausgeführt worden ist, hatte die gefälschte Rechnung keine Auswirkungen auf das ergangene Urteil. Allein das Vorliegen einer neuen Tatsache bzw. eines neuen Beweismittels reicht aber zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht aus;