All diese dem Gesuchsteller schon zur Zeit der Rechtshängigkeit seines eigenen Strafverfahrens bekannt gewesenen „neuen“ Tatsachen und Beweismittel, hätten daher im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängig gemachten Appellationsverfahrens geltend machen müssen und fallen als Revisionsgründe somit ausser Betracht. Es muss darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, durch eine Revision sein eigenes Strafverfahren neu aufleben zu lassen, welches man zuvor aufgrund einer zu frühen und starken Beschränkung der Appellation respektive durch Rückzug derselben enden liess (vgl. pag. 1425, 1437, 1441 f. und 1465.).