III.4.3.c). Der Gesuchsteller zweifelte bereits während der Rechtshängigkeit und folglich vor Rechtskraft des Urteils vom 4. April 2003 an den geltend gemachten Schäden und Sachbeschädigungen; die Gründe für seine Zweifel waren ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. All diese dem Gesuchsteller schon zur Zeit der Rechtshängigkeit seines eigenen Strafverfahrens bekannt gewesenen „neuen“ Tatsachen und Beweismittel, hätten daher im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängig gemachten Appellationsverfahrens geltend machen müssen und fallen als Revisionsgründe somit ausser Betracht.