Rechtshängigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens bekannt waren. Exemplarisch hervorgehoben werden kann dabei die Tatsache, dass dem Gesuchsteller bzw. seinem damaligen Verteidiger bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt war, dass es sich bei den von den Gesuchsgegnern eingereichten Unterlagen hauptsächlich um Kopien handelte; er war sogar entsprechend dokumentiert. Gleiches gilt für die angeblich „unüberwindbaren Zweifeln“ an den geltend gemachten Schäden bzw. Sachbeschädigungen (vgl. Ziff. III.4.3.c).