Auch der nur kurze Zeitablauf und der enge Zusammenhang zwischen dem Rückzug der Appellation, dem Einreichen der – seitenmässig umfangreichen – Strafanzeige gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 (knapp 17 Tage Zeitablauf) sowie das inhaltlich praktisch mit der Strafanzeige identische Revisionsgesuch indizieren, dass der Gesuchsteller bereits vor dem Rückzug der Appellation vom 17. März 2004 damit beschäftigt war, Beweise für ein strafbares Verhalten der Gesuchsgegner 1 und 2 im Verfahren S 01 50 zusammen zu tragen. Es kann daher festgehalten werden, dass die Vorbringen des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren damit allesamt Punkte betreffen, welche diesem bereits im Zeitpunkt der