II zusammengefasste Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens zeigt, dass der Gesuchsteller bereits vor dem Rückzug seiner Appellation am 17. März 2004 Zweifel am rechtmässigen Zustandekommen des Urteils vom 4. April 2003 hegte bzw. den Gesuchsgegner 1 verdächtigte, dem Gericht gefälschte Unterlagen eingereicht zu haben. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller – gemäss eigenen Angaben – am 10. März 2004 den Experten W. aufsuchte, um diesem dessen angeblich gefälschte Unterschrift auf dem von den Gesuchsgegnern 1-3 im Verfahren S 01 50 eingereichten „Expertenbericht (Verfahren S 01 50, Beilage 2) zu zeigen (vgl. Verfahren SK 2010/270, pag. I/27).