21 3) die Schaufenster des Geschäfts B2 seien in Tat und Wahrheit gar nicht beschädigt worden; der jetzige Eigentümer P. bestätige, dass die Schaufenster in einwandfreiem Zustand seien und keinerlei Beschädigungen aufweisen würden. Die Sonnenstore sei uralt gewesen und er habe sie ersetzt (vgl. pag. 146 f.). Vorab ist in Bezug auf die Rügen des Gesuchstellers erneut darauf hinzuweisen, dass das Institut der Revision nicht dazu da ist, verpasste ordentliche Rechtsmittel wiederherzustellen.