Demnach wird die Kammer auf die nachfolgenden Punkte näher eingehen. So erklärte der Gesuchsteller, neue, erhebliche Tatsachen, welche die Erforderlichkeit einer Revision begründen, seien 1) die Tatsache, dass der Gesuchsgegner 1 das Gericht vorsätzlich und massiv dadurch zu täuschen versucht habe, dass er dem Gericht am 3. April 2003 eine gefälschte Rechnung über einen angeblichen Schaden von CHF 55'900.00 an den Schaufenstern im Geschäft B2 in G. vorgelegt habe; 2) unüberwindbare Zweifel an den vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Schäden und damit an den dem Gesuchsteller vorgeworfenen Sachbeschädigungen bestün-