In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 rügte der Gesuchsteller dann allerdings nur noch einzelne der bereits im Revisionsgesuch enthaltenen Vorbringen. Aufgrund des grossen Zeitablaufs zwischen Revisionsgesuch und Stellungnahme sowie insbesondere aufgrund des zwischenzeitlich gegen den Gesuchsgegner 1 geführten und abgeschlossenen Strafverfahrens ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nur noch an den in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 vorgebrachten Argumenten festhalten will, zumal sich einzelne seiner im Revisionsgesuch vorgebrachten Rügen bereits im Rahmen des Straf-