Ebenfalls kann festgehalten werden, dass es gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich ist, eine Revision gestützt auf Tatsachen zu beantragen, welche dem Verurteilten bereits von Anfang an bekannt waren, die zu verschweigen er keinen Grund hatte und die er bereits im ordentlichen Verfahren hätte offenlegen können. Dieser Auffassung ist im Übrigen auch SCHMID, welcher ausführt, es gelte auch im Strafverfahren, dass Tatsachen, die man bewusst im Strafverfahren zurückhalte, nicht hinterher im Revisionsverfahren vorgebracht werden können; solches wäre rechtsmissbräuchlich (vgl. SCHMID, Handbuch StPO, N 1595).