Es kann daher festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten wie der Sachbeschädigung zur Vermeidung einer rechtsungleichen Behandlung die zivilprozessualen Normen für die Revision zu gelten haben. Ebenfalls kann festgehalten werden, dass es gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich ist, eine Revision gestützt auf Tatsachen zu beantragen, welche dem Verurteilten bereits von Anfang an bekannt waren, die zu verschweigen er keinen Grund hatte und die er bereits im ordentlichen Verfahren hätte offenlegen können.