Das Bundesgericht führte in BGE 133 IV 342, E. 2.2 aus, es könne nicht Sinn dieser Norm sein, Nova zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entsprochen habe. In seinem Entscheid vom 20. Juni 2011 (6B_310/2011, E. 1.3) ging das Bundesgericht sogar noch einen