Nach dem heutigen Art. 410 Abs. 4 StPO gelten dafür die Regeln der ZPO, was (auch im hier noch) anwendbaren bernischen StrV so war bzw. ist (vgl. Art. 368 Abs. 2 StrV). Diese Auffassung wird im Übrigen durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 99 Abs. 1 BGG bzw. Art. 410 StPO gestützt. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Bundesgericht führte in BGE 133 IV 342, E. 2.2 aus, es könne nicht Sinn dieser Norm sein, Nova zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entsprochen habe.