Geht es bei einer Revision betreffend einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung nur um die Höhe des Deliktsbetrages, sind daher – ohne dem Verurteilten die Beweislast aufzuerlegen – sinngemäss die Regeln über die Revision propter nova des Zivilprozessrechts heranzuziehen. Daraus folgt, dass nur Tatsachen und Beweismittel als neu gelten können, die auch dem Verurteilten selber im Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt waren. Der Gesuchsteller zielt denn auch im Revisionsverfahren auf die Schadenshöhe und damit de facto (auch) auf den Zivilpunkt. Nach dem heutigen Art.