Mit dieser Aushebelung der strengeren zivilrechtlichen Revisionsvoraussetzungen wird jedoch der Tatbestand der Sachbeschädigung bzw. der Täter von Sachbeschädigungen in Bezug auf die Gutheissung einer Revision ungerechtfertigterweise gegenüber anderen Tatbeständen bzw. gegenüber Tätern anderer Delikte bevorzugt. Das ist stossend und mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren. Geht es bei einer Revision betreffend einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung nur um die Höhe des Deliktsbetrages, sind daher – ohne dem Verurteilten die Beweislast aufzuerlegen – sinngemäss die Regeln über die Revision propter nova des Zivilprozessrechts heranzuziehen.