Weil aufgrund der Konnexität und gegenseitigen Abhängigkeit von zivilrechtlicher Schadenshöhe und strafrechtlichem Deliktsbetrag bei Sachbeschädigungen somit nie nur der Zivilpunkt betroffen wäre, würden solche dem Verurteilten bereits damals bekannte Tatsachen und Beweismittel als neu gelten, soweit sie nur der damaligen Strafbehörde nicht bekannt waren. Mit dieser Aushebelung der strengeren zivilrechtlichen Revisionsvoraussetzungen wird jedoch der Tatbestand der Sachbeschädigung bzw. der Täter von Sachbeschädigungen in Bezug auf die Gutheissung einer Revision ungerechtfertigterweise gegenüber anderen Tatbeständen bzw. gegenüber Tätern anderer Delikte bevorzugt.