Dadurch wird es einem Verurteilten möglich, im Rahmen eines Revisionsverfahrens hinsichtlich des Zivilpunkts Tatsachen oder Beweismittel als neu vorzubringen, welche ihm bereits zur Zeit des ersten Verfahrens bekannt waren. Weil aufgrund der Konnexität und gegenseitigen Abhängigkeit von zivilrechtlicher Schadenshöhe und strafrechtlichem Deliktsbetrag bei Sachbeschädigungen somit nie nur der Zivilpunkt betroffen wäre, würden solche dem Verurteilten bereits damals bekannte Tatsachen und Beweismittel als neu gelten, soweit sie nur der damaligen Strafbehörde nicht bekannt waren.